Auch wenn es für viele Arbeitgeber oft ärgerlich oder nicht nachvollziehbar ist: Quantitativ ungenügende und qualitativ schlechte Arbeitsleistungen rechtfertigen grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung, sondern zunächst nur eine Abmahnung. Dies ist vom LAG Schleswig-Holstein noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden.
Urteil: Einstellen einer Ersatzkraft nach Arbeitszeitverringerung kann zumutbar sein
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.03.2013, 8 Sa 534/12) vertritt die Ansicht, dass es einem Arbeitgeber zumutbar ist, für die durch Äußerung des Teilzeitverlangens eines Arbeitnehmers verringerte wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden und die dadurch entstehende Lücke im
Urteil: „Sie haben schöne Brüste“ reicht nicht immer zur Kündigung
Die Grenzen zur sexuellen Belästigung sind fließend und oft streitig. Ob die Bemerkung „Sie haben schöne Brüste“ und das Berühren derselben aber bereits eine fristlose Kündigung rechtfertigt – darüber hatte nun das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.06.2013, 7 Sa 1878/12)
Ende des fliegenden Gerichtsstandes bei (Filesharing-)Abmahnungen?
Aktuell ergeht an den üblichen Amtsgerichten, an denen die bekannten Abmahnkanzleien versuchen Ansprüche auf Schadenersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten einzuklagen, eine Vielzahl von Hinweisbeschlüssen, die ein Ende des sog. fliegenden Gerichtsstandes im Bereich der (Filesharing-)Abmahnungen andeuten.
Wissen: Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz
Die (drohende) Insolvenz führt bei vielen Arbeitnehmer zu erheblich Existenzängsten. Sie blicken mit Unwohlsein und Unbehagen auf die aus ihrer Sicht unsichere Zukunft ihres Arbeitsverhältnisses. Allein der mit viel Medieninteresse verfolgte Insolvenzantrag der Baumarktkette Praktiker bedeutete vermutlich für etwa 5.300
Urteil: Angebot der Arbeitszeitverringerung muss mit schlichtem „JA“ beantwortet werden können
Das BAG (Urteil vom 16.04.2013 – 9 AZR 535/11) hat entschieden: Das Angebot eines Arbeitnehmers, der während der Elternzeit seine Arbeitszeit verringern möchte, muss so formuliert und konkret sein, dass der Arbeitgeber dieses mit einem einfachen und schlichten „JA“ annehmen