Das Arbeitsgericht Hamburg hat als erstes Arbeitsgericht (Urteil vom 13.04.2016, Az. 27 Ca 486/15) über die Frage entschieden, ob auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte eines Betriebes besonderen Kündigungsschutz genießt. Diese Frage ist durch die Rechtsprechung klärungsbedürftig, da eine konkrete gesetzliche Regelung hierzu nicht existiert.
Zum Sachverhalt
Bei der Beklagten, eine Betriebskrankenkasse, fiel die eigentlich ernannte Datenschutzbeauftragte, aufgrund einer Erkrankung für einen längeren Zeitraum aus. Aus diesem Grund wurde der Kläger vorrübergehend zum stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ernannt. Der Kläger übte das Amt sodann für acht Monate, vom 01.08. bis 30.04.2015, aus.
Im August 2015 kündigte die Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamburg. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragter unter den besonderen Kündigungsschutz des § 4f BDSG fallen muss, der vorsieht, dass
die Kündigung des Arbeitsverhältnisses (des Datenschutzbeauftragten) unzulässig (ist), es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. […]
Die Entscheidung des Gerichts
Dieser Ansicht folgte das Arbeitsgericht und stellte fest, dass auch der stellvertretende Datenschutzbeauftragte unter dem nachwirkenden Kündigungsschutz des § 4f BDSG fällt, wenn dieser tatsächlich die Aufgaben als stellvertretender Datenschutzbeauftragter wahrgenommen hat. Weil die hier ausgesprochene ordentliche Kündigung innerhalb von vier Monaten nach Beendigung der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter erfolgte, fiel diese in den durch die Norm geschützten Zeitraum von einem Jahr.
Das Gericht begründete die Erweiterung des Schutzbereiches des § 4f BDSG damit, dass der Kündigungsschutz nicht nur für den zunächst bestimmten Datenschutzbeauftragten gilt sondern, ähnlich wie bei Ersatzmitgliedern des Betriebsrat, auch für Stellvertreter. Denn auch der stellvertretende. Datenschutzbeauftragte bedarf des besonderen Kündigungsschutzes gegenüber seinem Arbeitgeber, um ihn vor etwaigen Nachteilen aufgrund der berechtigten Ausübung seiner Pflichten als Datenschutzbeauftragten zu schützen. Der Schutzzeitraum nach Beendigung der Amtsausübung soll der Beruhigung und Abkühlung zwischen Arbeitgeber und Betroffenem dienen, die durch mögliche Verärgerungen und Handlungen entstanden sein können.
Der Kläger hätte von seinem Arbeitgeber nur außerordentlich, § 626 BGB, gekündigt werden können. Da wichtige Gründe, die eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt hätten, nicht vorlagen, war die ausgesprochene ordentliche Kündigung innerhalb der geschützten Zeit des § 4f Abs.3 BDSG unwirksam.
Man wird abwarten müssen, wie andere Arbeitsgerichte vergleichbare Sachverhalte und damit die Frage des besonderen Kündigungsschutzes des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten bewerten.