Wird eine Unterschrift, die quer zum Zeugnistext verläuft, den Anforderungen an ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis gerecht? Über diese Frage hatte kürzlich das LAG Hamm zu entscheiden.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin war bei der Beklagten seit November 1998 als technische und kaufmännische Mitarbeiterin beschäftigt und dort unmittelbar dem Geschäftsführer unterstellt. Im Rahmen eines Kündigungsschutzrechtsstreits, der zunächst vor dem Arbeitsgericht Iserlohn geführt wurde, einigten sich die Parteien durch gerichtlichen Vergleich auf eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Wie oft üblich, verpflichtete sich die Beklagte zudem, der Klägerin ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen.
Das daraufhin ausgestellte Dokument war inhaltlich einwandfrei, jedoch nicht vom Geschäftsführer, sondern lediglich vom Personalreferenten der Firma unterzeichnet. Dies ist arbeitsrechtlich problematisch, da für die Erstellung und Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses grundsätzlich der Arbeitgeber zuständig ist. Er kann diese Aufgabe an einen Fach- oder Dienstvorgesetzten (in jedem Fall an einen ranghöheren Kollegen) des Mitarbeiters delegieren. Wird ein Arbeitszeugnis von einem Vertreter unterzeichnet, muss dessen Vertretungsmacht deutlich kenntlich gemacht werden, beispielsweise durch die Verwendung des Kürzels „i.V.“. Im vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin direkt der Geschäftsleitung unterstellt. Dementsprechend hätte das Arbeitszeugnis auch von einem Mitglied der Geschäftsleitung unterzeichnet werden müssen. Im Arbeitszeugnis muss außerdem die Position des Unterzeichners auch zum Ausdruck kommen. Erteilt „nur“ der Personalreferent das Arbeitszeugnis, gilt dies als abwertendes Moment. Auch hiergegen führte die Klägerin ein gerichtliches Verfahren. Im Rahmen eines weiteren Gütetermins verpflichtete sich die Arbeitgeberin, das erteilte Zeugnis durch den Geschäftsführer unterschreiben zu lassen und dieses der Klägerin auszuhändigen.
Der Klägerin wurde sodann ein neues Arbeitszeugnis erteilt, das auch mit dem Nachnamen ihres Geschäftsführers gezeichnet war. Jedoch entsprach der Namenszug unstreitig nicht dessen üblicher Unterschrift, sondern erinnerte an eine Kinderschrift. Die Arbeitgeberin erklärte daraufhin im gerichtlichen Verfahren, die fragliche Unterschrift stamme von ihrem Geschäftsführer, sehe aber deshalb etwas anders aus, weil der Geschäftsführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung einen Schlüsselbeinbruch gehabt habe. Hierüber stritten die Parteien erneut gerichtlich.
Am 26.02.2016 erteilte die Arbeitgeberin der Beklagten schließlich ein weiteres Arbeitszeugnis, nun mit der üblichen, korrekten Unterschrift des Geschäftsführers. Diesmal kreuzte der Schriftzug jedoch den, unter den Zeugnistext maschinenschriftlich eingesetzten Firmennamen in einem Winkel von ca. 30 Grad von oben links nach unten rechts. Die Nennung des Namens und der Bezeichnung „Geschäftsführung“ folgte erst zwei Zeilen tiefer.
Auch dies rügte die Klägerin im arbeitsgerichtlichen Verfahren. Ihrer Ansicht nach deute die Form und die Absetzung der Unterschrift darauf hin, dass die Schuldnerin mit der Leistung der Gläubigerin nicht zufrieden gewesen sei. Die diagonal abfallende Unterschrift bringe eine deutliche Distanzierung zum Ausdruck. Der Geschäftsführer der Arbeitgeberin müsse eine horizontal verlaufende Unterschrift leisten.
Die Entscheidung
Das LAG Hamm folgte der Argumentation der Klägerin, denn das Arbeitszeugnis darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Daher ist eine Unterzeichnung unwirksam, wenn sie von der allgemein üblichen Gestaltung signifikant abweicht.
Eine quer zum Zeugnistext verlaufende Unterschrift begründet regelmäßig Zweifel an dessen Ernsthaftigkeit und verstößt damit gegen § 109 Absatz 2 Satz 2 GewO. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Zwecksetzung des Unterzeichnenden an.
Beschluss des LAG Hamm vom 27.07.2016, Az.: 4 Ta 118/16