Mit Beschluss vom 08.01.2014 hat das LAG Schleswig-Holstein (3 TaBV 43/13) eine weitere Entscheidung zur „nur vorübergehenden Beschäftigung von Leiharbeitern“ getroffen und das AÜG und die europäische Leiharbeitsrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass auch eine befriste Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn mit diesen
Rechtsprechungsänderung zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Bestimmung der Betriebsgröße
In der jüngeren Vergangenheit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit drei Entscheidungen seine Rechtsprechung zur Bestimmung des Schwellenwertes des § 23 Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) und zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung der maßgeblichen Betriebsgröße im Rahmen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) geändert. Dem
Urteil: Einsatz von Leiharbeitnehmern nur „vorübergehend“
Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs verweigerte gegenüber dem Arbeitgeber seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Ein solches Zustimmungsverweigerungsrecht steht dem Betriebsrat zu, wenn z.B. die
Die Arbeitnehmerüberlassung
Gem. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) liegt eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber, als Verleiher, einem Dritten, dem sog. Entleihern, Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Während der Zeit der Überlassung steht der überlassene Leiharbeitnehmer zum Verleiher