Das BAG (Urteil vom 16.04.2013 – 9 AZR 535/11) hat entschieden:

Das Angebot eines Arbeitnehmers, der während der Elternzeit seine Arbeitszeit verringern möchte, muss so formuliert und konkret sein, dass der Arbeitgeber dieses mit einem einfachen und schlichten „JA“ annehmen kann. Dabei verweist das BAG auf die Bestimmtheitsanforderungen, wie sie allgemein an Vertragsanträge iSd. § 145 BGB gestellt werden. In dem vom BAG entschiedenen Sachverhalt hatte der Arbeitnehmer nach der Geburt seines zweiten Sohnes für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. Juli 2009 Elternzeit in Anspruch genommen, die dann einvernehmlich bis zum 30. September 2009 wurde.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2009 erklärte der Kläger gegenüber der Arbeitgeberin dann, er möchte für die Spielzeit 2009/2010 Elternzeit in Anspruch nehmen, und während dieser Zeit „auf halber Stelle arbeiten“.

Auf Bitte der Arbeitgeberin konkretisierte der Kläger auf einem vom Arbeitgeber gestellten Formular am 14. Februar 2009 die Inanspruchnahme der Elternzeit für die Zeit vom 21. Februar 2010 bis zum 20. Februar 2011 bei einer Elternteilzeit mit einem Umfang von 50 % der tariflichen Arbeitszeit.

Mit weiterem Schreiben vom 14. Februar 2009 nahm der Kläger auf einem gleichen Formular Elternzeitfür die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Anspruch und beantragte wiederum Elternteilzeit mit der Hälfte der tariflichen Arbeitszeit.

Angebot nicht nachvollziehbar

Mit Schreiben vom 26. März 2009 lehnte die Arbeitgeberin das Angebot des Klägers auf Verringerung der Arbeitszeit mit der Begründung zurück, der Beginn der gewünschten Reduzierung der Arbeitszeit sei nicht nachvollziehbar.

Der Kläger vertrat die Auffassung, die Inanspruchnahme der Elternzeit für das dritte Lebensjahr des Kindes bedürfe nicht der Zustimmung der Arbeitgeberin und er habe auch Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit.

Dies sah das BAG grundsätzlich genauso, wies jedoch die u.a. auf die Feststellung „der Kläger befinde sich im Zeitraum vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010 in Elternzeit mit einer Verringerung der Arbeitszeit auf 50 %“ gerichtete Revision zurück. Auch mit der hilfsweise beantragten Verurteilung der Arbeitgeberin einer Verringerung seiner Arbeitszeit auf 50 % im gewünschten Zeitraum zuzustimmen, blieb der Kläger in der Revisionsinstanz erfolglos.

Die Feststellungsklagen waren bereits unzulässig, da für die vom Kläger beanspruchte Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit ausschließlich die Leistungsklage die richtige Klageart ist.

Verringerungsanträge nicht deutlich

Die hilfsweise gestellten Klageanträge blieben erfolglos, da es der Arbeitgeberin bereits unmöglich gewesen war, darauf hatte sie den Arbeitnehmer auch hingewiesen, zu erkennen, für welchen Zeitraum er während der Elternzeit seine Arbeitszeit verringern wollte.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass jedem Arbeitnehmer / jeder Arbeitnehmerin zu raten ist, die in § 15 VII 2 BEEG formulierten Voraussetzungen ernst zu nehmen. Sollte dem schriftlichen Antrag nicht Beginn und Umfang der verringerten Arbeitszeit zu entnehmen sein, wird der gesetzliche Anspruch auf Teilzeit während der Elternzeit nicht wirksam beim Arbeitgeber geltend gemacht.

Urteil: Angebot der Arbeitszeitverringerung muss mit schlichtem „JA“ beantwortet werden können