Das LAG Köln (Beschluss vom 16.05.2013, 7 Ta 98/13) hat im Rahmen einer Entscheidung über einen PKH-Antrag eine, aus meiner Sicht, Offensichtlichkeit, festgestellt.
Dem Arbeitnehmer, der Prozesskostenhilfe für eine (Zeugnis-) Klage gegen seinen Arbeitgeber begehrt, kommt erst dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Erteilung eins qualifierten (Zwischen-) Zeugnis zu, wenn er zuvor den Arbeitgeber, erfolglos, zur Erteilung eines Zeugnisses aufgefordert hat.
So formuliert das Gericht folgende amtliche Leitsätze:
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten (Zwischen-) Zeugnisses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor zur Erteilung eines solchen Zeugnisses aufgefordert hat, der Arbeitgeber sich aber weigert, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen oder die Zeugniserteilung unangemessen verzögert.
2. Begründet der Arbeitnehmer sein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeugnisklage nicht, kommt insoweit weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG in Frage.
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war von Seiten der Klägerin offenbar kein Vortrag dahingehend erfolgt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber erfolglos zur Zeugniserteilung aufgefordert hatte. Die Klägerin hatte weder in der Klageschrift, noch im weiteren Verlauf des Rechtsstreits, ihre Zeugnisanträge in irgendeiner Weise begründet. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht der Klägerin die Prozesskostenhilfe versagt und eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a) ArbGG unter Hinweis auf die Mutwilligkeit der Zeugnisklage abgelehnt.
Obwohl das Arbeitsgericht seine Entscheidung klar und deutlich begründete, legte die Klägerin Beschwerde ein, nahm dies offenbar aber nicht zum Anlass, den vom Arbeitsgericht zu Recht vermissten Sachvortrag zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Zeugnisklage nachzuholen.
Die Beschwerde blieb folgerichtig ohne Erfolg, da wegen der fehlerhaften Sachverhaltschilderung, die Erfolgsaussichten der Klage nicht mit „positiv“ bewertet werden konnten. Dies wäre jedoch für die Bewilligung des Antrags auf Prozesskostenhilfe notwendig gewesen.