Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs verweigerte gegenüber dem Arbeitgeber seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Ein solches Zustimmungsverweigerungsrecht steht dem Betriebsrat zu, wenn z.B. die mitbestimmungspflichtige personelle Maßnahme gegen ein Gesetz verstößt, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Der Entleiherbetrieb/Arbeitgeber beantragte daraufhin, gem. § 99 Abs. 4 BetrVG, die Zustimmung des Betriebsrates durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Zustimmungsverweigerung des Betriebsrates rechtmäßig

Der Entleiherbetrieb/Arbeitgeber scheiterte mit seinem Antrag erst vor dem Bundesarbeitsgericht. Hatten die Vorinstanzen noch dem Entleiherbetrieb/Arbeitgeber Recht gegeben und die Zustimmung zur dauerhaften Einstellung einer Leiharbeitnehmerin gerichtlich ersetzt, hatte das Begehren vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.

In der seit dem 01. Dezember 2011 geltenden Fassung heisst es in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.

Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher kann daher nur„vorübergehend“ erfolgen. Die Bestimmung enthält, nach Ansicht des BAG, nicht lediglich einen unverbindlichen Programmsatz, sondern untersagt die „nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung“. Eine nicht nur vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern verstößt daher gegen das Gesetz. Der Betriebsrat konnte seine Zustimmung verweigern.

Ohne zeitliche Begrenzung ist jedenfalls nicht „vorübergehend“

Die genaue Abgrenzung oder Defintion des Rechtsbegriffes „vorübergehend“ hat das BAG leider offengelassen, da dies für die Entscheidung des Sachverhaltes nicht erforderlich war. Der Arbeitgeber beabsichtigte, die Leiharbeitnehmerin ohne jegliche zeitliche Begrenzung statt einer Stammkraft einzusetzen. Das ist, nach Ansicht des BAG, jedenfalls nicht mehr „vorübergehend“.

Folgen für die Praxis

Unklar bleibt wie lange „(nur) vorübergehend“ sein kann. Klar hingegen ist, dass es eine zeitliche Begrenzung der Überlassung geben muss. Arbeitgeber sollten also darauf achten als Dauerarbeitsplätze beschriebene Stellen, nicht dauerhaft mit ein und demselben Leiharbeitnehmern zu besetzen.

Ob die Lösung solche Stellen z.B. mit (sachgrundlos-)befristet eingestellten Arbeitnehmern zu besetzen im Sinne des Gesetzgebers ist, erscheint fraglich.

Urteil: Einsatz von Leiharbeitnehmern nur „vorübergehend“