Gem. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) liegt eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber, als Verleiher, einem Dritten, dem sog. Entleihern, Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt.

Während der Zeit der Überlassung steht der überlassene Leiharbeitnehmer zum Verleiher in einem Arbeitsverhältnis, ist aber in den Betrieb des Entleihers vollständig eingegliedert und wird dort aufgrund von Weisungen, Vorstellungen und Zielen des Entleihers tätig. Der überlassende Arbeitnehmer wird dabei vom Entleiher wie ein “eigener” Arbeitnehmer behandelt.

Gem. § 1 AÜG bedürfen Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlassen wollen, grundsätzlich der Erlaubnis.

Synonyme für die Arbeitnehmerüberlassung sind Zeitarbeit, Leiharbeit, Mitarbeiterüberlassung Grundsatz der Gleichbehandlung und Ausnahmenoder Personalleasing.

Folgen

Mindestlohn

Dem Arbeitnehmer, der für Tätigkeiten überlassen wird, für die ein Mindestlohn gilt, ist dem Leiharbeitnehmer gem. § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz mindestens dieser Mindestlohn zu zahlen.

Equal-Pay

Bei der Arbeitnehmerüberlassung ist der Equal-Pay-Grundsatz („Gleiche Bezahlung“) zu beachten. Unter diesem Begriff versteht man die Forderung, einem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher ein Arbeitsentgelt in der gleichen Höhe zu zahlen, wie einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers. Equal-Pay bedeutet nicht Equal-Treatment (die Gleichbehandlung von Leiharbeiter und Stammmitarbeiter, z. B. bei Prämien, Urlaubsansprüchen aber auch beim Zugang zur Kantine und der Nutzung von Einrichtungen wie Betriebskindergarten).

Das AÜG schreibt ein Bezahlung gem. dem Equal-Pay-Grundsatz  in §§ 9 Nr. 2 und 10 Abs. 4 AÜG vor, eröffnet jedoch die Möglichkeit, durch Tarifverträge von dem Grundsatz der gleichen Bezahlung abzuweichen. Von dieser Möglichkeit ist in der deutschen Zeitarbeitsbranche flächendeckend Gebrauch gemacht worden.

Tarifverträge – Zeitarbeit / Arbeitnehmerüberlasung

Es bestehen In Deutschland zur Zeit zwei gültige Flächentarifverträge für die Zeitarbeitsbranche. Diese wurden von den DGB-Gewerkschaften mit folgenden Tarifvertragsparteien auf der Arbeitgeberseite geschlossen:

  1. mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP)
  2. mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ)

Ergänzend zu den in diesen Tarifverträgen festgelegten Entgelten gelten seit dem 1. November 2012 für die Überlassung in Betriebe der Metall- und Elektroindustrie und der Chemischen Industrie, seit dem 1. Januar 2012 in der Kunststoffverarbeitenden Industrie und in der Kautschukindustrie Branchenzuschläge, die zwischen der IG Metall bzw. der IG Bergbau, Chemie, Energie und den vorgenannten Arbeitgeberverbänden vereinbart wurden. Die Höhe dieser Zuschläge ist gestaffelt und richtet sich nach der Einsatzdauer beim Entleiher.

Unwirksame Tarifverträge – CGZP

Tarifvertragswerke, die auf Arbeitnehmerseite von der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personal-Service-Agenturen (CGZP) geschlossen worden waren, sind mangels Tariffähigkeit der CGZP nichtig.

Die Arbeitnehmerüberlassung
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