Mit Beschluss vom 08.01.2014 hat das LAG Schleswig-Holstein (3 TaBV 43/13) eine weitere Entscheidung zur „nur vorübergehenden Beschäftigung von Leiharbeitern“ getroffen und das AÜG und die europäische Leiharbeitsrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass auch eine befriste Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn mit diesen ein tatsächlich dauerhaft anfallender Bedarf gedeckt werden soll, nicht zulässig ist.
Zum Sachverhalt
Der Beschluss des LAG erging in einem Verfahren der Arbeitgeberin gegen den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit dem diese die für die Einstellung notwendige, aber verweigerte, Zustimmung des Betriebsrates durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzen lassen wollte.
Hintergrund war der Folgende: 2013 beantragte die Arbeitgeberin, Tochterunternehmen eines weltweit im Bereich der Gesundheitsvorsorge agierenden Konzerns, beim Betriebsrat die Zustimmung eine Leiharbeitnehmerin für zwei weitere Jahre befristet beschäftigen zu dürfen. Bei der zu besetzenden Stelle handelte es sich um eine Assistenzstelle in einer Abteilung, in der die Arbeitgeberin unter anderem 10 festangestellte Ingenieure und 4 Führungskräfte beschäftige. Für diese wurde eine Assistenz benötigt, die regelmäßig anfallende Zuarbeiten erledigen sollte. Eine Planstelle war für diese Tätigkeit nicht vorgesehen. In den zwei Jahren zuvor, war auf dieser Position eine Leiharbeitnehmerin bereits befristet beschäftigt worden.
Zu der weiteren Einstellung verweigerte der Betriebsrat seine Zustimmung. Er argumentierte, dass das deutsche Arbeitsrecht und das europäische Recht nur eine vorübergehende Beschäftigung von Leiharbeitnehmern zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder zeitlich begrenztem Vertretungsbedarf erlaube. Um eine Beschäftigung zur Abdeckung von nur vorübergehendem Bedarf handele es sich bei dem streitgegenständlichen Sachverhalt jedoch nicht, so der Betriebsrat.
Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht gaben dem Betriebsrat Recht. Das Landesarbeitsgericht hat gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, dass nach seiner Gesetzesauslegung ein Leiharbeitnehmer bei dauerhaft anfallender Arbeit, nur zu deren aushilfsweisen Erledigung eingestellt werden darf. Dies ergebe sich bereits aus dem konkreten Wortlaut des Gesetzes. Ein Einsatz sei in anderen Fällen nicht mehr nur„vorrübergehend“. Dies gelte auch dann, wenn von dem Leiharbeitnehmer, unabhängig davon ob befristet oder unbefristet, Daueraufgaben erfüllt würden, die bislang nicht von einen Stammarbeitnehmer erfüllt wurden.
Man wird abwarten müssen, ob das BAG, wenn es zu entscheiden haben sollte, von dieser Bewertung abweichen wird. Mit Blick auf die zurückliegende Rechtsprechung ist davon eher nicht auszugehen.