Ein weiteres Urteil im Rahmen der sog. „Abgasaffäre“ ist vom Landgericht München I (Urteil vom 14.04.2016, Az.: 23 O 23033/15) gefällt worden. Diesmal ging es jedoch nicht (nur) um die Frage, ob ein Fahrzeug mit „Schummelsoftware“ mangelhaft sei.

Zum Sachverhalt

Der Sachverhalt lag hier etwas anders als in dem am 15.06.2016 geschilderten Fall.

Auch im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei der Beklagten ein Fahrzeug gekauft, in dem ein von der V. AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut war. Dem Kläger sei es – so behauptete er – beim Kauf des Fahrzeugs darauf angekommen, dass der Schadstoffausstoß niedrig sei, der CO2-Ausstoß den Angaben entspreche, der Verbrauch des Fahrzeuges niedrig und die Leistung (PS) hoch war.

Das Fahrzeug bzw. der darin verbaute Motor vom Typ EA 189 ist aber ein Motor, der von dem sog. Abgasskandal betroffen ist. Bei dem Motor werden die Stickoxidwerte (NOx) durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert. Die konkreten Auswirkungen auf das Fahrzeug waren zwischen den Parteien natürlich streitig.

Durch seinen Rechtsanwalt forderte der Käufer zunächst die Verkäuferin auf, die Mängel zu beseitigen und kündigte an, vom Vertrag zurücktreten zu wollen. Da eine Mängelbeseitigung nicht erfolgte, erklärte der Rechtsanwalt des Käufers die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung und forderte die Rückabwicklung des Kaufvertrages.

Die Entscheidung

Nach Ansicht des LG München war die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erfolgreich:

Steht fest, dass die Angaben des Herstellers zum Schadstoffausstoß objektiv unrichtig waren und dass die Stickoxidwerte durch eine Software im Vergleich zwischen Prüfstandlauf und realem Fahrbetrieb verschlechtert werden, so steht dem Käufer ein Rückabwicklungsanspruch nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu. Der Anfechtung steht auch nicht das Ausmaß des Mangels entgegen. Unabhängig davon, dass der Mangel nicht unerheblich ist, kommt es für die Anfechtung nur auf die Täuschung und deren Ursächlichkeit bei der Willensbildung an. Im Übrigen wäre es treuwidrig von der Beklagten, zunächst die Schadstoffemissionen des Fahrzeuges als besonderes Verkaufsargument heranzuziehen, und dann der Anfechtung entgegenzuhalten, dass die ihr zurechenbare gezielte Manipulation der gemessenen Schadstoffwerte unerheblich wäre.

Fazit

Es bleibt abzuwarten wie weitere Gerichte die Rechtslage bewerten. Die zusätzliche Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung sollte jedoch in jedem Fall erklärt werden. Zu beachten ist dabei unbedingt die Frist des § 124 BGB . Die Anfechtung einer nach § 123 BGB anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

 

Urteil: Anfechtung wegen Pkw mit sog. „Schummelsoftware“