Verhält sich ein Arbeitnehmer gegenüber Kunden unfreundlich und damit arbeitsvertragswidrig und mahnt ihn der Arbeitgeber deshalb ab, kann eine Entfernung der berechtigten Abmahnung (so LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 20.05.2014, Az.: 2 Sa 17/14) nicht erfolgreich verlangt werden.

Zum Sachverhalt

Der Kläger ist als Ausbildungsberater bei der Beklagten beschäftigt. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“ Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Beklagte eine Abmahnung. Der Kläger hält den Leistungsmangel für nicht schwerwiegend genug, als dass eine Abmahnung gerechtfertigt wäre. Er verlangte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.

Kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung

Das LAG wies, ebenso wie das Arbeitsgericht, die Klage des Ausbildungsberaters auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte ab. Zutreffend erkannte das LAG, dass Arbeitnehmer die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen können, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt oder wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. Keine der möglichen Voraussetzungen sahen LAG und Arbeitsgericht für erfüllt an.

Die Abmahnung war nach Ansicht der Gerichte auch nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers stelle insbesondere keine Nichtigkeit dar, denn Aufgabe des abgemahnten Ausbildungsberaters sei eben die (freundliche) Kommunikation mit den Kunden gewesen. Wenn er nicht nur einmal unfreundlich antworte, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederhole, sei die Abmahnung auch berechtigt.

Urteil: Abmahnung wegen Unfreundlichkeit gegenüber Kunden