Zum 13.06.2014 wurde die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) in deutsches Recht umgesetzt. Nun gelten zahlreiche neue Regelungen im Verbraucherrecht, sodass z.B. für Web-Shop-Betreiber umfangreiche Anpassungen erforderlich waren. Auch für den online shoppenden Kunden, Verbraucher, sind verschiedene rechtliche Änderungen, z.B. die Pflicht die Rücksendekosten zu tragen, zu beachten. Diese Änderungen sollen kurz dargestellt werden:

Allgemeine Informationspflichten

In Art. 246a § 1 EGBGB waren schon vor der Umsetzung der VRRL die Informationspflichten des Unternehmers für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen sowie Fernabsatzverträgen geregelt. So hat der Verkäufer den Käufer z.B. folgende Informationen zu erteilen:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • seine Identität, Anschrift, Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis;
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  • gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge,
  • gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht,
  • gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte,

Diese und weitere Informationen muss der Unternehmer dem Verbraucher vor Abgabe der Vertragserklärung zur Verfügung stellen UND dem Verbraucher spätestens bei Lieferung (noch einmal) auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Papier), § 312f II BGB zur Verfügung gestellt werden.

Neu ist, dass der Unternehmer eine Lieferfrist oder den Termin bis zu dem die Ware geliefert werden soll, angeben muss. Unklar ist noch, ob ein konkretes Datum angegeben werden muss oder ob es ausreicht eine Lieferfrist anzugeben.

Neu ist auch, dass der Unternehmer, der Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet, z.B. auf Webseiten, spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angeben muss, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden, § 312j BGB.

Geändertes Widerrufsrecht

Nicht verändert wurde die für Fernabsatzverträge geltende Widerrufsfrist von 14 Tagen. Geändert haben sich jedoch die Folgen einer falschen oder nicht erfolgten Information des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. In solchen Fällen endet die Möglichkeit den geschlossenen Vertrag zu widerrufen 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist.

Beginn der Widerrufsfrist

Für den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist ist zunächst erforderlich, dass der Unternehmer den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat. Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf (ein Verbraucher kauft von einem Unternehmer) beginnt die Widerrufsfrist zudem erst mit Erhalt der Ware, § 356 II BGB.

Widerrufsbelehrung

Der Unternehmer hat den Verbraucher, wie erwähnt, über das Bestehen des gesetzlichen Widerrufsrechts zu belehren. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Musterwiderrufsbelehrung formuliert. Diese muss der Unternehmer nicht verwenden. Verwendet er diese jedoch, führt dies dazu, dass die Belehrung, auch wenn in ihr Fehler enthalten sind (wie bei der alten Musterwiderrufsbelehrung J), als rechtlich richtig erteilt gilt. Die Musterwiderrufsbelehrung ist in Anlage 2 zu Art. 246a EGBGB zu finden.

Ausübung des Widerrufsrechts

Neu ist, dass die kommentarlose Rücksendung der Ware nicht mehr ausreichend ist, um wirksam das Widerrufsrecht auszuüben. Gem. § 355 BGB ist nun erforderlich, dass aus der Erklärung des Verbraucher eindeutig der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags hervorgeht. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Der Musterwiderrufsbelehrung ist zudem zu entnehmen, dass es den Unternehmern auch möglich ist ihren Kunden, ein Musterwiderrufsformular, z.B. über die Webseite, zur Verfügung zu stellen.

Folgen des Widerrufs

Der Widerruf führt, soweit er wirksam erklärt wurde, zur Rückabwicklung des Vertrages. Das bedeutet, dass die jeweils empfangenen Leistungen spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren sind, § 357 BGB. Der Käufer hat also die erhaltene Ware zurück zu senden, der Verkäufer den Kaufpreis zurück zu zahlen.

Hier ist zu beachten, dass der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden muss, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Ausnahme: Die Parteien haben etwas anderes vereinbart und dem Verbraucher entstehen dadurch keine Kosten, § 357 III BGB.

Neu ist, dass das Gesetz nun in § 357 IV BGB ausdrücklich regelt, dass der Unternehmer bei einem Verbrauchsgüterkauf die Rückzahlung verweigern kann, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat.

Neu ist auch, dass der Verbraucher unabhängig vom Wert der Ware, die Kosten der Rücksendung zu tragen hat, wenn der Unternehmer ihn darüber bei Vertragsschluss informiert hat, § 357 VI BGB. Dass die üblichen Webshops, wie Zalando, Amazon von der Möglichkeit dem Kunden die Rücksendekosten aufzuerlegen Gebrauchen machen, wird abzuwarten sein. Zumindest Zalando bietet sein 100 Tage Rückgaberecht mit kostenloser Rückversandmöglichkeit weiter an. Amazon hält dies mit seiner „30-tägigen Rückgabegarantie“ genauso.

Wertersatz nach Widerruf

Der Verbraucher muss Wertersatz für einen Wertverlust der gelieferten und zurück gesendeten Ware dann leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war und der Unternehmer den Verbraucher über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat.

Wichtig: Der Widerruf ist kein Mängelrecht

Wichtig und von vielen oft verwechselt: Das Widerrufsrecht ist nicht deckungsgleich mit den Mängelrechten des Käufers, wenn er eine Sache kauft, die nicht die vereinbarten Eigenschaften aufweist und mangelhaft ist. In diesen Fällen stehen dem Käufer natürlich unverändert die üblichen Mängelrechte Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz zu.

Wissen: Die Verbraucherrechterichtlinie – Was hat sich für den Online-Shopper geändert?