Nimmt ein Arbeitnehmer in Rücksprache mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub hat dies keine Auswirkungen auf den noch bestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht kürzen.

Zum Sachverhalt

Die Klägerin war bei der Beklagten seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Vom 1. Januar 2011 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2011 hatte sie unbezahlten Sonderurlaub. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte sie die UrlaubsAbgeltung von 15, nicht verbrauchten, Urlaubstagen aus dem Jahr 2011 i.H.v. 2.000 Euro.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat nun die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Sonderurlaub berechtigt nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs

Das BAG begründete sein Urteil wie folgt:

Gem. § 1 Bundesurlaubsgesetzes steht jedem Arbeitnehmer jährlich ein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub zu. Konkret beträgt dieser, gem. § 3 BUrlG, 24 Werktage, auf Grundlage einer 6-Tage-Woche.

Von diesen Vorschriften darf, gem. § 13 I Satz 1 und Satz 3 BUrlG, nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Das BUrlG macht den Urlaubsanspruch damit weder von der Erfüllung der Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis (Erbringen von Arbeitsleistung gegen Zahlung des Arbeitslohnes) abhängig, noch sieht es die Kürzung des Urlaubsanspruchs für den Fall des Ruhens des Arbeitsverhältnisses vor. Kommt es zum Ruhen des Arbeitsverhältnisses, z.B. durch die Vereinbarung von unbezahltem Sonderurlaub, hat dies grundsätzlich keinen Einfluss auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch. Aus diesem Grund hatte die Revision der Beklagten keinen Erfolg. Der von den Parteien vereinbarte Sonderurlaub berechtigte die Beklagte nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.

Kürzung des Urlaubs aber möglich, wenn …

Tatsächlich sehen andere Gesetze die Möglichkeit zur Kürzung des Urlaubsanspruchs vor. So besteht für den Arbeitgeber die Möglichkeit z.B. bei Elternzeit, § 17 I Satz 1 BEEG, oder Wehrdienst, § 4 I Satz 1 ArbPlSchG, den Urlaubsanspruch zu kürzen. Ruht das Arbeitsverhältnis jedoch während einer Pflegezeit, ist eine Kürzung des Urlaubsanspruchs hingegen nicht möglich, §§ 3, 4 PflegeZG.

 

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Urteil: unbezahlter Sonderurlaub verringert nicht den gesetzlichen Urlaubsanspruch
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