Nimmt ein Arbeitnehmer in Rücksprache mit seinem Arbeitgeber unbezahlten Sonderurlaub hat dies keine Auswirkungen auf den noch bestehenden gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Arbeitgeber darf den gesetzlichen Urlaubsanspruch des Mitarbeiters nicht kürzen. Zum Sachverhalt Die Klägerin war bei der Beklagten seit August