Ein nicht nur aus aktuellem Anlass wichtiger Hinweis und warnender Finger an alle ohne Helm abfahrenden Skifahrer: Wer ohne Helm Ski fährt, läuft Gefahr für eigene Verletzungen ein Mitverschulden zugesprochen zu bekommen. Die Folge: Kein vollständiger Ersatz etwaiger Schadensansprüche gegenüber dem Unfallverursacher. Der Sachverhalt, den das OLG München (Beschluss vom 25.11.2011, Az. 8 U 3652/11), zu dieser Feststellung veranlasste sah wie folgt aus:

Ein mit hoher Geschwindigkeit fahrender Skifahrer stürzte, wohl wegen einer Bodenwelle. Dabei riss es als Folge des Sturzes ein Ehepaar um, das an einer gut einsehbaren Stelle der Piste stand. Dieses Ehepaar erlitt Kopfverletzungen, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, den diese aber nicht verwendeten.

Das OLG München entschied, dass der stürzende Skifahrer den Unfall verschuldet hat und daher grundsätzlich vollen Schadensersatz leisten müsse. Dem verletzten Ehepaar komme aber eine Mitverantwortung an den erlittenen Verletzungen in Höhe von 50 Prozent zu, da beide keine Skihelme getragen hätten. Die Verletzungen wären beim Tragen eines Skihelms so nicht entstanden.

Dem Gesetz ist diese Verteilung der Verantwortung § 254 BGB „Mitverschulden“ zu entnehmen.

§ 254 BGB – Mitverschulden
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. […]

Da, nach Ansicht des Gerichts „auf Skipisten das Tragen von Helmen bei der Mehrzahl der Skifahrer seit Jahren üblich und wegen der immer höheren gefahrenen Geschwindigkeiten auch sinnvoll sei“ bestehe auch eine „Obliegenheit“ für Skifahrer, einen Helm zu tragen. Aus diesem Grund sei das verletzte Ehepaar zum Teil mitverantwortlich für die erlittenen Verletzungen.

Fazit

Da das Tragen eines Helmes für Skifahrer mindestens Obliegenheit und darüber hinaus auch aus Selbstschutzgründen mehr als sinnvoll ist, kann zur Vermeidung einer Schadensmitverantwortung, nur geraten werden beim Ski- und Snowboardfahren auf einen Helm nicht mehr zu verzichten.

Dieser Rat dürfte ebenso für das Tragen von Helmen in vergleichbaren Situationen gelten  z.B. beim Windsurfen, Fahrradfahren, Inline-Skaten, etc.

Urteil: Beim Skifahren schützt der Helm nicht nur vor Verletzungen
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