Ein guter Grund beim Klettern, nicht nur an den immer angemahnten Partnercheck zu denken, sondern auch aufmerksam zu sichern, wenn man der dafür verantwortliche Kletterpartner ist. Denn, der (un)sichernde Kletterpartner kann für Schäden und Verletzungen, die dem Gesicherten wegen seiner fehlenden Aufmerksamkeit entstehen, haften.
Im vom OLG Hamm entschiedenen Sachverhalt (Beschluss vom 05.11.2013, 9 U 124/13) stürzte eine im Toprope gesicherte Kletterin ab. Ihr Kletterpartner hatte, nachdem sie den Umlenker des Toprope erreicht hatte, die Seilbremse gelöst, ohne dass von der dann Verunfallten vorher das in der Kletterpraxis übliche Kommando „Stand“ gerufen wurde. Die so ungesicherte Klägerin stürzte darum aus ca. 15 Metern Höhe zu Boden und verletzte sich schwer. Sie erlitt Frakturen an Rippen und Wirbelsäule sowie Quetschungen innerer Organe.
Gegenüber dem Beklagten begehrte sie im Gerichtsverfahren die Feststellung seiner umfassenden Schadensersatzpflicht. Nachdem das Landgericht Bochum dem Begehren der Klägerin stattgegeben hatte, bestätigte das OLG Hamm diese Entscheidung.
Grund für die Haftung des Beklagten ist die Tatsache, dass er den Sturz der Verunfallten durch eine erhebliche Regelverletzung, die nicht ordungsgemäße Erfüllung der Sicherungsaufgabe, verursacht hat.
kein Haftungsausschluss für den Sichernden
Auf einen Haftungsausschluss oder eine Beschränkung der Haftung auf erhebliche Regelverletzungen oder Pflichtverletzungen, wie er bei sportlichen Kampfspielen (z.B. Boxkampf) oder anderen Wettkämpfen teilweise angenommen wird, konnte sich der Beklagte nicht berufen.
Nach Ansicht beider Gerichte ist bereits zweifelhaft, ob beim Klettern mit wechselseitiger Absicherung überhaupt eine vergleichbare Gefahrensituation wie einem Boxkampf bestehe. Tatsächlich bestehe vielmehr eine strikte Aufgabenverteilung, bei der sich der Kletternde auf das Klettern und der Sichernde auf die Sicherung des Kletternden konzentrieren soll.
Im Übrigen habe der Beklagte den Sturz der Verunfallten durch eine erhebliche Regelverletzung verursacht. Diese führen auch bei Sportarten mit einer erheblichen Gefährdungs- und Verletzungsgefahr zu einer Haftung.
Fazit
Ein im Ergebnis nicht wirklich überraschendes Urteil. Zeigt es doch, dass insbesondere die Aufgabe des Sicherenden beim Klettern nicht lediglich die eines Statisten ist.