Mit Beschluss vom 08.01.2014 hat das LAG Schleswig-Holstein (3 TaBV 43/13) eine weitere Entscheidung zur „nur vorübergehenden Beschäftigung von Leiharbeitern“ getroffen und das AÜG und die europäische Leiharbeitsrichtlinie dahingehend ausgelegt, dass auch eine befriste Beschäftigung von Leiharbeitnehmern, wenn mit diesen