Das LG Heidelberg (Urteil vom 4.03.2013, 5 S 61/12) hatte, als Berufungsinstanz, folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Die Klägerin hatte im Stadtwald der Gemeinde E. im Odenwald einen sog. Geocache versteckt. Bei diesem Geocache handelte es sich um eine symbolische Schatztruhe aus Holz, die der Ehemann der Klägerin in mühsamer Eigenleistung gebaut hatte. Sie war mit elektronischen Einrichtungen versehen und sollte als Geocache dienen. Vor dem Amtsgericht hatte die Klägerin behauptet, der Beklagte, ein ortsansässiger Jäger, der sich durch die den Geocache Suchenden in seiner Jagdausübung und Ruhe gestört fühlte, habe die Schatzkiste aus dem Versteck gezogen und mutwillig zerstört.
Der Beklagte hingegen behauptete, er habe die unbeschädigte Kiste außerhalb des von der Klägerin beschriebenen Verstecks verschlossen, abseits von Wegen, aber frei sichtbar im Wald stehend, gefunden. Da sie ihm verloren erschienen sei, habe er sie gemeinsam mit seinem Jagdgenossen am Rande eines Hauptwegs abgestellt, um dem Eigentümer die Wiedererlangung zu erleichtern. Ein weiterer Transport der Kiste sei ihm weder möglich noch zumutbar gewesen. Als die Kiste zwei Tage später immer noch – nun aufgebrochen – am Abstellort gestanden habe, habe er sie auf seinen Geländewagen aufgeladen und beim Fundbüro abgeliefert.
Allein der vom Beklagten behauptete Sachverhalt genügt zur Annahme eines Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen den Beklagten, weil dieser die ihm als Finder zukommenden vertraglichen Pflichten verletzt hat.
Tatsächlich begründet der Fund einer Sache i.S.d. § 965 Abs. 1 BGB ein gesetzliches Schuldverhältnis, dessen Pflichten in §§ 965 ff. BGB und ergänzend in §§ 677 ff. BGB konkretisiert werden. Die vorwerfbare Verletzung von Pflichten eines Schuldverhältnis kann Schadensersatzansprüche begründen.
Die gefundene Sache ist vor missbräuchlichen Zugriffen Dritter zu schützen
Nach zutreffender Ansicht des LG Heidelberg hat der Beklagte, als Finder, seine Verwahrungspflichten verletzt, denn Verwahrung bedeutet Aufbewahrung. Der Finder darf daher nach Inbesitznahme der gefundenen Sache den Besitz nicht wieder aufgeben, wie z.B. durch das (Wieder-) Ablegen am Fundort oder sonst wo, es sei denn, die Sache ist völlig wertlos.
Gegen diese Pflicht hat der Beklagte aber vorwerfbar verstoßen, als er die Kiste an dem Hauptweg des Waldes abgelegt hat. Selbst wenn der Beklagte, wie behauptet, seine Verwahrungspflicht nicht gekannt haben sollte, beruhte dies auf grober Fahrlässigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob sich dem Beklagten der mögliche missbräuchliche Zugriff durch Dritte auf die Kiste, bei deren Stehenlassen am Rande des Hauptweges, aufdrängen musste (obwohl dies naheliegen dürfte). Es kommt vielmehr darauf an, ob sich dem Beklagten aufdrängen musste, dass er gesetzlich verpflichtet war, die jedenfalls nicht ganz wertlose fremde Sache, die er an sich genommen hatte, nicht nach Gutdünken an einem ihm hierfür zweckmäßig erscheinenden Ort wieder abzulegen.
Der Beklagte wurde daher verurteilt an die Klägerin Schadensersatz i.H.v 1.114,84 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Betrag setzte sich aus 744,84 € Materialkosten und 375,00 € (50 Stunden Arbeit des Ehemannes x 7,50 €/pro Stunde) Kosten für die Arbeitsleistung des Ehemanns der Klägerin zusammen, auch wenn es sich um eine Hobby-Arbeit handelte.
Das Urteil zeigt, dass man sich zum einen überlegen sollte was man vor Gericht vorträgt und zum anderen, dass man auch mit gefundenen (nicht wertlosen) Sachen sorgfältig umzugehen hat.