Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.05.2013, 3 Sa 201/12) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Der Kläger, Busfahrer, war von der Beklagten am Donnerstag, den 2. Juni 2011, Christi Himmelfahrt, dienstplanmäßig als Busfahrer eingesetzt worden. Die Beklagte zahlte dem Kläger für diese Tätigkeit, aufgrund tarifvertraglicher Regelungen, zusätzlich zur normalen Grundvergütung einen Feiertagszuschlag und plante für den Kläger bei der Dienstplangestaltung, gem. § 11 Arbeitszeitgesetz, einen – auf einen arbeitsfreien Tag fallenden – Ersatzruhetag ein. Bei dem eingeplanten Ersatzruhetag handelte es sich um einen (ohnehin) freien Samstag. Dies wollte der Kläger nicht so hinnehmen und vertrat die Ansicht ihm stehe ein bezahlter Ersatzruhetag, zusätzlich zum bereits erhaltenen „normalen“ Lohn und dem Feiertagszuschlag zu. Der Ersatzruhetag müssen ein Tag sein an dem er eigentlich, gem. Dienstplan, arbeiten müsse.

Kein Anspruch auf bezahlten Ersatzruhetag, Wortlaut eindeutig

Dies lehnte das LAG mit Bezug auf den, insofern eindeutigen Wortlaut [sic], des § 11 Arbeitszeitgesetz ab.

§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung

(3) 1Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.

Nach Ansicht des Gerichts und mit Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BAG kommt nach dem Wortlaut der Norm als Ersatzruhetag jeder Werktag, also auch ein ohnehin arbeitsfreier Samstag oder ein schichtplanmäßig arbeitsfreier sonstiger Werktag in Betracht. Eine bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag kann nicht verlangt werden (BAG vom 19.09.2012, 5 AZR 727/11)

Urteil: Ersatzruhetag kann ohnehin freier Samstag sein
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