An heißen Sommertagen kommt es beinahe unvermeidlich dazu, dass in Arbeitsräumen wie Büros, Werkstätten, Bildungseinrichtungen oder auch Verkaufsgeschäften Luft- und Raumtemperaturen einen Wert erreichen, den man mit dem Begriff „unerträglich“ umschreiben muss. Ich selber merke bei mir, dass ich an solchen Tagen schneller müde werde, die Lust am Arbeiten abnimmt und meine Leistungen schwächer werden. Die Gedanken schweifen ab, viel lieber denke ich dann zum Beispiel an eine Abkühlung im Schwimmbad. Das ist beinahe kaum zu vermeiden.Hand auf das Herz: Wem geht es nicht so?
Bei manchen Menschen können neben Konzentrationsschwächen und einer erhöhten Schweißabgabe jedoch auch Herz-/ Kreislaufbeschwerden die Folge sein. Vielen wird sich daher die Frage aufdrängen: Hat das Ganze hier denn überhaupt einen Sinn? So kann doch kein vernünftiger Mensch arbeiten! Müsste ich nicht hitzefrei bekommen? Früher, in der Schule (zumindest noch zu meiner Zeit), war das doch genauso?
Hitzefrei für Arbeitnehmer?
Weit gefehlt! Einen Anspruch auf Hitzefrei hat der Arbeitnehmer erst mal nicht. Es gibt jedoch Bestimmungen, die zumindest grundsätzliche Regelungen zu den Anforderungen an einen Arbeitsplatz treffen, die der Arbeitgeber zu beachten hat. So regelt z. B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) die Pflicht des Arbeitgebers dafür zu sorgen,
„dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen.“
Konkrete Regelungen zur Raumtemperatur findet man in der Arbeitsstättenregel ASR A3.5 Raumtemperatur. Unter Punkt 4,2 ist formuliert, dass
die Lufttemperatur in Arbeitsräumen und […] +26 °C nicht überschreiten soll..
Dies führt aber nicht dazu, dass die Arbeit in Räumen mit einer Temperatur über +26 °C verboten wäre, sondern dass geeignete Sonnenschutzmaßnahmen eingeleitet werden sollen (das bedeutet leider nicht müssen).
Geeignete Schutzmaßnahmen
Diese können zum Beispiel sein:
- effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
- effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
- Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
Lüftung in den frühen Morgenstunden - Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
- Lockerung der Bekleidungsregelungen
- Bereitstellung geeigneter Getränke (z. B. Trinkwasser)
Erst wenn die Lufttemperatur im Raum +35 °C überschreitet, ist der Raum nach Wertung der Arbeitsstättenregel für die Zeit der Überschreitung ohne
- technische Maßnahmen (z. B. Luftduschen, Wasserschleier),
- organisatorische Maßnahmen (z. B. Entwärmungsphasen) oder
- persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Hitzeschutzkleidung),
nicht mehr als Arbeitsraum geeignet.
Da der Arbeitgeber gem. § 4 ArbSchG verpflichtet ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird und verbleibende Gefährdungen gering gehalten werden, hat er in Fällen, in denen die Lufttemperatur im Raum von +35 °C überschritten wird, diese dort einzustellen, wenn nicht die angesprochenen Maßnahme eingeleitet werden.
Allein in diesen Fällen könnte man dazu kommen, dass der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht mehr nachkommt, dem Arbeitnehmer einen annehmbaren Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Dies würde dazu führen, dass auch der Arbeitnehmer von seiner Pflicht zur Arbeit befreit wäre.
Es bleibt in erster Linie dabei, dass dem Arbeitgeber anzuraten ist durch geeignete Maßnahmen, wie die Nutzung von Gleitzeitregelungen, die Lockerung von Bekleidungsregeln und die Bereitstellung geeigneter Getränke (und eines Eises), die (Arbeits-) Umstände für die Mitarbeiter und sich selbst so angenehm wie möglich zu gestalten.Dies alleine um die (schon eingeschränkte) Arbeitskraft der Arbeitnehmer nutzen zu können und um diese zu erhalten.
Für die Arbeit außerhalb von Räumen gibt es natürlich ebenfalls Regelungen. Auch hier gilt, dass der Arbeitgeber auf die Einhaltung geeigneter Sonnenschutzmaßnahmen zu achten hat.