Das LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 08.05.2013, 3 Sa 201/12) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger, Busfahrer, war von der Beklagten am Donnerstag, den 2. Juni 2011, Christi Himmelfahrt, dienstplanmäßig als Busfahrer eingesetzt worden. Die Beklagte zahlte dem Kläger für