Das OLG Hamm (Beschl. v. 14.05.2013, 25 W 94/13 und 25 W 94/13) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Dem Kläger war Prozesskostenhilfe gewährt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begehrte sodann, im Rahmen des Rechtsstreits, einen Kostenvorschuss gemäß § 47 I RVG zur Einholung eines Privatgutachtens. Dieses sollte eingeholt werden, um das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Das LG Dortmund (LG Dortmund – 21 O 364/07) hatte die Anweisung des Kostenvorschusses abgelehnt. Auch die Erinnerung gegen die Ablehnung wurde durch das Landgericht zurückgewiesen.

Kosten eines erforderlichen Privatgutachtens sind erstattungsfähig

Zu Unrecht, entschied das OLG Hamm. Zu den gem. § 670 BGB erstattungsfähigen Aufwendungen zählen auch die Kosten eines Privatgutachtens, wenn sie der Rechtsanwalt nach den Umständen für die sachgerechte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seiner Partei für erforderlich halten durfte.

Privatgutachten kann zur Überprüfung gerichtlicher Gutachten notwendig sein

In Bezug auf prozessbegleitend eingeholte Privatgutachten sei die Erstattungsfähigkeit  entsprechender Aufwendungen allerdings insoweit eingeschränkt, als es Sache des Gerichts sei, Beweise durch die Einholung von Sachverständigengutachten zu erheben. Die Erstattungsfähigkeit prozessbegleitender Privatgutachten sei, nach Ansicht des OLG Hamm, aber dann zu bejahen, wenn es darum gehe, ein gerichtliches Gutachten zu überprüfen, zu widerlegen oder zumindest zu erschüttern oder wenn eine Partei auf die Hinzuziehung eines Sachverständigen angewiesen sei, um ihrer Darlegungs- und Beweislast zu genügen, Beweisangriffe abzuwehren oder den Beweisen des Gegners entgegentreten zu können oder wenn die Einholung des Gutachtens der Wiederherstellung der Waffengleichheit diene.

Vermeidung einer systemwidrigen Lücke im Rechtsschutz

Würde man die Erstattungsfähigkeit der Kosten derartig erforderlicher Privatgutachten ablehnen ergäbe sich eine systemwidrige Lücke im Rechtsschutz der bedürftigen Partei.

Urteil: PKH-Vorschuss für Privatgutachten
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