Das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 10. Juli 2013 – 7 ABR 91/11) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Betriebsrat eines Entleiherbetriebs verweigerte gegenüber dem Arbeitgeber seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern. Ein solches Zustimmungsverweigerungsrecht steht dem Betriebsrat zu, wenn z.B. die