Gem. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) liegt eine Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich dann vor, wenn ein Arbeitgeber, als Verleiher, einem Dritten, dem sog. Entleihern, Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung überlässt. Während der Zeit der Überlassung steht der überlassene Leiharbeitnehmer zum Verleiher