Wer bislang in einem katholischen Krankenhaus, einem Kindergarten, einer Schule oder einer sonstigen katholischen Einrichtung beschäftig war, musste fürchten durch Scheidung und erneute standesamtliche Heirat einen Kündigungsgrund gesetzt zu haben. Dies soll nun anders sein. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands beziehungsweise die Deutsche Bischofskonferenz hat bereits am 27.04.2015 eine Änderung der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ und damit verschiedene Änderung im Bereich des kollektiven und des individuellen Arbeitsrechts.

Kündigung nur noch bei „erheblichem Ärgernis in der Dienstgemeinschaft“

Verstöße gegen die „Loyalitätsandforderungen“ gegenüber der katholischen Kirche sollen nun nur noch zu einer Kündigung führen, wenn sie „schwerwiegend“ sind. In der überarbeiteten Grundordnung wird dazu nun zwischen verschiedenen Loyalitätsverstößen unterschieden. Abzugrenzen sind nun Verstöße gegen Loyalitätspflichten, die für alle Mitarbeiter gelten, und solche, gegen die nur von katholischen Mitarbeitern verstoßen werden kann.

In der neuen Grundordnung werden nun beispielhaft verschiedene Verstöße gegen die Loyalitätsanforderungen genannt, die als schwerwiegend anzusehen sind, (Art. 5 Abs. 2 GrO). Zu den schwerwiegenden Verstößen sollen zum Beispiel das öffentliche Eintreten gegen tragende Grundsätze der katholischen Kirche (z. B. die Propagierung von Abtreibung oder von Fremdenhass), der Austritt aus der katholischen Kirche oder kirchenfeindliches Verhalten zählen. Das Eingehen einer neuen Ehe oder einer Lebenspartnerschaft soll bei katholischen Mitarbeitern nur noch dann zur Kündigung führen können, wenn als „erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft“ zu bewerten ist und die Glaubwürdigkeit der Kirche beeinträchtigt. Für Mitarbeiter im engeren kirchlichen Dienst also solche, die pastoral, katechetisch oder aufgrund einer bischöflichen Beauftragung tätig sind, gibt es weiterhin erhöhte Loyalitätserwartungen, sodass bei diesen weiterhin das Eingehen einer neuen Ehe oder Vergleichbares einen Kündigungsgrund darstellen kann.

Mit der Neufassung soll das kirchliche Arbeitsrecht nun an die vielfältigen Änderungen in Rechtsprechung und Gesellschaft angepasst sein.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts umgesetzt

Im Bereich des kollektiven Arbeitsrechts soll das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Streikverbot im kirchlichen Dienst aufgegriffen worden sein. Gewerkschaften sollen ab jetzt am Zustandekommen kirchlicher Arbeitsvertragsbedingungen organisatorisch beteiligt werden. In welchem Umfang die Gewerkschaften in den Kommissionen beteiligt werden müssen, hängt von ihrer Organisationsstärke ab. Die Vertreter der Gewerkschaften in den Kommissionen werden von den Gewerkschaften benannt und entsandt; sie müssen nicht dem kirchlichen Dienst angehören. Ein neutrales und unabhängiges Schlichtungsverfahren soll sicherstellen, dass die Tarifverhandlungen auch im Falle einer Nichteinigung in der Kommission zu einem Ergebnis führen.

Kirchliches Arbeitsrecht: Wiederverheiratung nicht mehr automatisch Kündigungsgrund