Mindestlohnwirksam sind alle Zahlungen mit Entgeltcharakter, die der Arbeitnehmer als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung erhalten hat. Dies kann nach Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf auch ein fix gezahlter Leistungsbonus sein.
Zum Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Frage, auf welche Gehaltsbestandteile der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anwendbar ist.
Die Klägerin wurde bei der beklagten Arbeitgeberin zunächst mit einer Grundvergütung von 8,10 € pro Stunde vergütet. Daneben zahlte die Arbeitgeberin einen „freiwilligen Brutto/Leistungsbonus von max. 1,00 €, der sich nach der jeweilig gültigen Bonusregelung“ richtete. Anlässlich der Einführung des MiLoG teilte die Arbeitgeberin der Klägerin mit, die Grundvergütung betrage weiter 8,10 € brutto pro Stunde, der Brutto/Leistungsbonus max. 1,00 € pro Stunde. Vom Bonus würden allerdings 0,4 € pro Stunde fix gezahlt. Die Klägerin hat geltend gemacht, der Leistungsbonus dürfe in die Berechnung des Mindestlohns nicht einfließen. Er sei zusätzlich zu einer Grundvergütung in Höhe von 8,50 € pro Stunde zu zahlen.
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Zweck des MiLoG sei es, dem oder der Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Es komme – unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistungen – allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleisteter Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam seien daher alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt würden. Da ein Leistungsbonus, anders als beispielsweise vermögenswirksame Leistungen, einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweise, handele es sich um „Lohn im eigentlichen Sinn“, der in die Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen sei.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung Arbeitsgericht Düsseldorf vom 02.06.2015, 5 Ca 1675/15, Urteil vom 20.04.2015
Fazit
Selbst wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, wir abzuwarten sein, ob andere Gerichte der Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf folgen. Aus meiner Sicht dürfte dem Arbeitsgericht insofern zuzustimmen sein, wenn es darauf abstellt, dass es sich bei dem „fixen Leistungsbonus“ im konkreten Fall um „Lohn im eigentlichen Sinn“ handelt, der in die Berechnung des Mindestlohn einzubeziehen sein. Interessant wäre aus meiner Sicht die Frage, wie die Änderung der Arbeitsverträge bezüglich der variablen Leistungsvergütung vollzogen wurde. Denn, offensichtlich ist der Arbeitsvertrag insofern geändert worden, dass lediglich noch maximal 0,60 € an Leistungsbonus verdient werden können.