Ab dem 01.01.2015 gilt das Mindestlohngesetz! Mit dem Gesetz entsteht nicht nur ein Anspruch auf Mindestlohn für jeden in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer. Tatsächlich wird für verschiedene Arbeitgeber eine besondere Dokumentationspflicht der Arbeitszeiten eingefügt. Diese gilt zum Beispiel bei der Beschäftigung von Minijobbern und in bestimmten Branchen, wie zum Beispiel im Baugewerbe oder im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Mit Einführung des Mindestlohngesetzes kommt damit auch auf viele kleine (Handwerks-)Betriebe ein doch beachtlicher Verwaltungsmehraufwand zu.

Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten

Gemäß § 17 des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bestehen für Arbeitgeber die Minijobber beschäftigen, branchenunabhängig, konkrete und zwingende Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten bezüglich der tatsächlichen Arbeitszeit. Das Gleiche gilt für Arbeitgeber die in den Branchen tätig sind, die in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannt werden. Dies sind

  1. das Baugewerbe,
  2. das Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
  3. das Personenbeförderungsgewerbe,
  4. das Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe,
  5. das Schaustellergewerbe,
  6. Unternehmen der Forstwirtschaft,
  7. Das Gebäudereinigungsgewerbe,
  8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
  9. Unternehmen der Fleischwirtschaft.

Arbeitgeber in diesen Wirtschaftszweigen und Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen sind verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Dies gilt auch für einen Entleiher, dem ein Verleiher eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer oder mehrere Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung in einem der in § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen überlässt.

Verstöße

Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten sind Ordnungswidrigkeiten gem. § 21 MiLoG und werden mit Bußgeldern geahndet. Ordnungswidrig im Sinne des § 21 MiLoG handelt zum Beispiel, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 17 MiLoG eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt, oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält.

Zudem können Arbeitgeber, gem. § 19 MiLoG, die wegen eines Verstoßes nach § 21 MiLoG mit einer Geldbuße von wenigstens zweitausendfünfhundert Euro belegt worden sind, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen ausgeschlossen werden.

Mindestlohn: Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten beachten!