Kündigung während der passiven Phase der Altersteilzeit, der sog. Freizeitphase? Ist das möglich? Aus welchem Grund sollte ein Arbeitgeber, den nicht mehr im Betrieb aktiv tätigen Arbeitnehmer, in der Freistellungsphase der Altersteilzeit kündigen können? Über die Wirksamkeit einer solchen Kündigung hat das LAG Schleswig-Holstein am 20.05.2014 (Az.: 2 Sa 410/14) entschieden.

Zum Sachverhalt

Der gekündigte Arbeitnehmer, der Kläger, hatte vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit verschiedene nautische Befähigungszeugnisse für sich beantragt. Die Voraussetzungen für diese erfüllte er jedoch nicht. Bei der Beantragung hatte ihn ein Kollege unterstützt, der ihm wahrheitswidrig den erfolgreichen Besuch der erforderlichen Lehrgänge und die notwendigen Fahrenszeiten als verantwortlicher Schiffsführer bescheinigte.

Wegen dieser Taten erging gegen den Kläger ein rechtskräftiger Strafbefehl über 65 Tagessätze. Nach Kenntnis von dem Strafbefehl kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis verhaltensbedingt und fristlos. Gegen diese Kündigung erhob der Kläger Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht haben die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers abgewiesen. Nach Ansicht der Gerichte war die Kündigung wirksam.

Begründung

Der Arbeitnehmer hat durch seine Straftaten, mit dienstlichem Bezug, gegen die ihm zukommende Treuepflicht verstoßen. Bei dem Verhalten des Arbeitnehmers handele es sich um eine derartig schwere Pflichtverletzung, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht (mehr) erforderlich war und auch der wichtige Grund, i.S.d. § 626 BGB, zur Aussprache der fristlosen Kündigung vorlag.

Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass der Kläger seine Stellung im öffentlichen Dienst ausgenutzt habe, um mehrere Straftaten zu begehen. Da das Arbeitsverhältnis auch während der Freistellungsphase weiter besteht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch nicht von den damit einhergehenden Pflichten entbunden. Ein Arbeitgeber müsse daher unredliches Verhalten seines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. Dies sei auch dem Kläger bewusst gewesen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil: Kündigung während der (passiven) Altersteilzeit?