Der Mindestlohn ist in aller Munde. Die Fragen wann er kommt, für wen er kommt und ob die Einführung eines Mindestlohn tatsächlich zum verfolgten Ziel führt, sind in aller Munde. Ziel des Gesetzes soll es sein „die Tarifautonomie zu stärken und angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicherzustellen.“ Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens ist der Folgende:Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf (zum Entwurf hier) des BMAS (Bundesministerium für Arbeit und Soziales) gebilligt. Der Gesetzesentwurf ist nun, wie es das Grundgesetz vorsieht, dem Bundesrat zugeleitet worden. Dieser wird nun Stellung nehmen. Danach wird der Gesetzesentwurf in den Bundestag eingebracht.

Aktuell sieht der Gesetzesentwurf vor, dass wie im Koalitionsvertrag beschlossen, ab dem 1.1.2015 ein Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde, § 1, in Deutschland gelten wird. Die Höhe des Mindestlohns wird in Zukunft, auf Vorschlag einer (noch einzurichtenden) Mindestlohnkommission der Tarifpartner, angepasst werden können. Diese Mindestlohnkommission soll alle 5 Jahre neu berufen werden und aus einem/einer Vorsitzenden, sechs weiteren stimmberechtigten ständigen Mitgliedern und zwei Mitgliedern aus Kreisen der Wissenschaft ohne Stimmrecht (beratendeMitglieder) bestehen.

Abweichung vom Mindestlohn bis 31.12.2016

Für eine Übergangszeit bis zum 31.12.2016 soll noch aufgrund von Tarifverträge  von diesem Mindestlohn abgewichen werden können, wenn diese für allgemeinverbindlich erklärt oder durch eine Rechtsverordnung nach dem AEntG oder dem AÜG erlassen worden sind (§ 24).

Ab dem 1.1.2017 soll der allgemein verbindliche Mindestlohn ohne diese Einschränkungen für alle gelten.

Ausnahmen vom Mindestlohn

Gem. § 22 des Gesetz soll der Mindestlohn nicht gelten für

  • Kinder und Jugendliche im Sinne des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne Berufsabschluss,
  • Auszubildende,
  • ehrenamtlich Tätige,
  • Praktikantinnen und Praktikanten, die ein verpflichtendes Praktikum im Rahmen von Schule, Ausbildung oder Studium absolvieren oder ein Schnupper- bzw. Orientierungspraktikum von maximal sechs Wochen für die Wahl einer Ausbildung machen.
  • freiwillige Praktika mit Ausbildungsbezug im Studium oder in der Ausbildung von bis zu sechs Wochen, aber nur wenn das Praktikum nicht mehrfach bei der gleichen Stelle stattfindet,
  • Langzeitarbeitslose, die in den ersten Arbeitsmarkt integriert werden sollen. Für diese soll der Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate ihrer Beschäftigung nicht gelten.

Nicht geregelt

Dem Gesetzentwurf ist bislang nicht zu entnehmen, ob für besondere Zeitenwie z.B. den  Bereitschaftsdienstes oder die Rufbereitschaft auchein geringeres Entgelt vereinbart werden kann.

Verstöße gegen den Mindestlohn

Neben der grundsätzlichen Strafbarkeit der Nichtzahlung von Arbeitslohn gem. § 266a StGB, sieht der Gesetzesentwurf zusätzlich eine Haftung des beauftragenden Unternehmens vor, wenn es einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen beauftragt. Das beauftragende Unternehmen soll für die Verpflichtungen des ausführenden Unternehmers zur Zahlung des Mindestlohns, wie ein Bürge, haften.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, ob der Entwurf so Gesetz werden wird.

Wissen: Das geplante Gesetz zum Mindestlohn