Für einen Schaden, der beim Durchfahren eines Schlaglochs auf einer Bundesbahn entsteht, kann das für die Autobahn verantwortliche Land in Anspruch genommen werden. Allerdings nur, wenn das Schlagloch durch eine vom Land zu verantwortende und vermeidbare Gefahrenquelle entstanden ist.
Zum Sachverhalt
Im Mai 2010 fuhr der Kläger (nachts) über die BAB 52 in Gelsenkirchen. Im Bereich einer Baustelle, in dem der Standstreifen auch als Fahrbahn benutzt wurde, geriet der Kläger mit seinem PKW in ein rund 20 Zentimeter tiefes Schlagloch. Dies führte zu einem erheblichen Achsschaden am Fahrzeug des Klägers, woraufhin er rund 2.200 Euro für Reparatur und Nebenkosten aufbringen musste.
Das Schlagloch war im Bereich eines für den Baustellenbetrieb verschlossenen Gullyschachtes entstanden. Um den Standstreifen befahrbar zu machen, hatte der Landesbetrieb Straßenbau NRW für das Land NRW im entsprechenden Streckenabschnitt alle zu überfahrenden Gullyschächte mit Eisendeckeln versehen und mit einer bituminösen Masse und einer Asphaltschicht auffüllen lassen. Das Schlagloch entstand, so die vom Gericht beauftragten Sachverständigen, weil im Bereich der Unfallstelle diese Füllung zum Teil herausgebrochen war.
Verletzung Verkehrssicherungspflicht
Das OLG Hamm verurteilte daraufhin das beklagte Land wegen einer Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten zum Schadenersatz. Nach Ansicht des Gerichts, sei das Schlagloch die Folge einer vom Landesbetrieb zu verantwortenden, vermeidbaren Gefahrenquelle gewesen.
Methode fachlich unzureichend
Zur Begründung führte es an, dass bereits die vom Landesbetrieb vorgegebene Methode der Verschließung fachlich unzureichend gewesen war. Selbst bei einer fachgerechten Ausführung hätte diese ein nicht abschätzbares Risiko beinhaltet. Angesichts des, auf diesem Streckenabschnitt zu erwarteten hohen Verkehrsaufkommen, hätten entsprechende Schäden vorausgesehen werden müssen. Nach Ansicht der vom Gericht beauftragten Sachverständigen hätte der Landesbetrieb zudem weitaus sichere Methoden wie das Herstellen von provisorischen Schachtabdeckungen aus Schnellbeton zur Verfügung gehabt.
Da dem Landesbetrieb Straßenbau NRW, als Fachbetrieb, die verschiedenen (weiteren) Möglichkeiten zur Herstellung von provisorischen Schachtabdeckungen und ihre Vor- und Nachteile hätten bekannt sein müssen, hat dieser die Verkehrssicherungspflichtverletzung zu verantworten. Ein Mitverschulden des Klägers komme, so das Gericht, nicht in Betracht, da die unfallursächliche Schadstelle für den Kläger praktisch nicht zu erkennen gewesen sei.
Fazit
Dieses Urteil ist nicht auf die übliche Schlaglochproblematik übertragbar. Es ist nur auf Fälle übertragbar in denen ein Schlagloch für den Autofahrer nicht zu erwarten war.