Dass die gesetzliche Rente in ein paar Jahren nicht mehr allen zum Leben reichen wird, ist kein Geheimnis. Wer sich auch im Alter einen gewissen Lebensstandard erhalten will, hat z.B. die Möglichkeit mit Unterstützung des Arbeitgebers eine private Zusatzversicherung abzuschließen. Mit dem Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf „Entgeltumwandlung“, hat der Gesetzgeber einen für beide Seiten interessanten finanziellen Anreiz geschaffen, in private Vorsorge zu investieren. So kann jeder Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil seiner zukünftigen Entgeltansprüchen für eine betriebliche Altersversorgung verwendet wird. Die Frage, ob Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auf diesen Anspruch hinweisen müssen, hatte nun das Bundesarbeitsgericht zu beantworten.
Die Antwort auf die Frage, ob der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer auf ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung (maximal 4 Prozent der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung) gem. § 1a Abs.1 Satz 1 BetrAVG hinweisen muss, hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 21. Januar 2014 – 3 AZR 807/11) mit einem klaren „NEIN“ beantwortet.
Zum Sachverhalt
In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Diese begründete er damit, dass sein Arbeitgeber ihn nicht auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hingewiesen habe. Er hätte bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs monatlich 215,00 € seiner Arbeitsvergütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgewandelt. Als Durchführungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.
Mit seiner Klage auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 14.380,38 € blieb der klagende Arbeitnehmer auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers den Arbeitnehmer auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung aus § 1 BetrAVG hinzuweisen. Ein solcher Anspruch ergibt sich auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ergeben.
Fazit
Wenn schon der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, seine Arbeitnehmer/innen auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen, dann möchte ich dies an dieser Stelle machen.
Es gilt aber darauf zu achten, dass der Anspruch auf Entgeltumwandlung dem Tarifvorrang untergeordnet ist. Das bedeutet, dass in Tarifverträgen von der Regelung des § 1a BetrAVG abgewichen werden kann. Konkret mag es also sein, dass Arbeitnehmern, für die ein Tarifvertrag unmittelbar oder über einzelvertragliche Vereinbarung gilt, diesen Anspruch nicht geltend machen können. So erlaubt zum Beispiel der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Entgeltumwandlung, soweit, gem. § 2 Abs. 6 TV TZR, keine Umwandlung des Mindestlohns erfolgt.