„Früher war alles besser“ hört man immer wieder. Ob das auch auf für den Anspruch auf Urlaub zutrifft? Zu dieser Frage kann sich jeder selbst eine Meinung bilden, denn …
tatsächlich gab es vor hundert Jahren Urlaub nur für Beamte Urlaub. Arbeiter hatten keinen Anspruch auf Urlaub.
Erst 1923 wurde Arbeitnehmern, mit einjähriger Betriebszugehörigkeit, ein Mindesturlaub von drei Tagen po Kalenderjahr zugebilligt. 1938 erhöhte sich dieser Anspruch auf sechs Tage. In Tarifverträgen konnte davon abgewichen werden, sodass häufig ein Zeitraum von drei bis sechs Tagen an Mindesturlaub vorgesehen war.
Nach dem Krieg betrug der gesetzliche Urlaubsanspruch 2 Wochen. Mit Einführung des Bundesurlaubsgesetzes zum 08.01.1963 wurde dieser Anspruch auf 15 Werktage angehoben. In der Folgezeit wurde der gesetzliche (Mindest-)Urlaubsanspruch 1974 auf 18 Werktage und 1995 auf 24 Werktage erhöht. Zu beachten ist hier, dass das BUrlG der Berechung des Anspruchs von einer 6-Tage-Woche ausgeht. Wer 5 Tage pro Woche arbeitet hat daher einen Mindestanspruch von 20 Tagen.
Aktuellen Tarifverträgen und vielen Arbeitsverträgen ist derzeit auf Urlaubsanspruch von 30 Tagen zu entnehmen. Da soll noch einer sagen „früher war alles besser“ …