Wer Stellenausschreibungen formuliert, der sollte sich intensiv mit dem Thema und Problembereich der „Diskriminierungsverbote“ auseinandersetzen. Hier lauern immer wieder Gefahren für Arbeitgeber. Bereits das Angebot einer offenen Stelle „in einem jungen Team“, kann im Einzelfalle als Indiz für eine verbotene Altersdiskriminierung im Sinne des AGG gelten.

Verbotene Diskriminierungsmerkmale

Bei der Veröffentlichung und Formulierung von Stellenangeboten muss sich der Arbeitgeber immer die Frage stellen, ob dem Text des Stellengebotes nicht eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Diskriminierung entnommen werden kann. Denn Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität sind Merkmale wegen der Beschäftigte, § 1 AGG, nicht benachteiligt werden dürfen. Verstöße gegen das Diskriminierungsverbot des AGG können schnell zu Schadensersatzansprüchen des Diskriminierten, gem. § 15 AGG, führen.

Auch Bewerber sollen vor Diskriminierung geschützt sein

So sind gem. § 6 AGG nicht nur Arbeitnehmer, Auszubildende, arbeitnehmerähnliche und in Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte, sondern ausdrücklich auch Bewerber in den Schutzbereich einbezogen. Es ist also dringend notwendig sich die Frage einer möglichen Diskriminierung durch die Formulierung des Stellenangebotes bereits vor Veröffentlichung zu stellen.

Diskriminiert „junges Team“?

Die Frage, ob z.B. Formulierungen wie „junges Team sucht …“ oder „…. für junges Team gesucht“ als verbotene Altersdiskriminierung zu verstehen sind, wird in der Rechtsprechung verschieden beantwortet.

Konkret die Formulierung

„Als Mitglied eines jungen und motivierten Teams erhalten Sie bei uns Gelegenheit, Ihren Verantwortungsbereich kontinuierlich auszuweiten.“

ist z.B. vom LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 29.10.2013, Az.: 1 Sa 143/13) als unmittelbar benachteiligend und damit diskriminierend i.S.d. AGG bewertet worden. Kläger war ein nicht mehr ganz so junger Mann, der sich erfolglos auf die entsprechende Stellenausschreibung beworben hatte.

Erfolglos blieb der Arbeitgeber mit der Argumentation, dass sich „jung“ nicht auf die Altersstruktur des Teams, sondern auf die erst jüngst erfolgte Zusammenstellung des Teams beziehe. Nach Ansicht des Gerichts sei insbesondere aus dem zusätzlich verwendeten Adjektiv „motiviert“ zu entnehmen, dass sich beide Adjektive konkret auf die Mitglieder des Teams beziehen würden. Daher verstehe der durchschnittliche Leser die Anzeige so, dass eine Bewerbung für „nicht junge“ kaum aussichtsreich sei und diskriminiere. Von den zunächst als Schadensersatz geforderten 13.500 € erhielt der Kläger lediglich 2.000 €.

Anders bewertete das LAG Nürnberg (Urteil vom 16.05.2012, Az.: 2 Sa 574/11) die Frage nach dem diskriminierenden Charakter folgender vergleichbarer Formulierung.

„Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen und motivierten Team“

Hier sah das LAG keine Altersdiskriminierung, da sich das Adjektiv „jung“ nicht auf eine gewünschte Eigenschaft des Bewerbers beziehen, sondern die momentane Struktur der Belegschaft des Arbeitgebers beschreiben würde.

Ähnlich bewerte das LAG München (Urteil vom 13.11.2012, Az.: 7 Sa 105/12) ein Stellenangebot dem die Formulierung

„Wir sind ein junges dynamisches Team und ergänzen einander zu einer spannenden Herausforderung“

zu entnehmen war. Hier kam das LAG zu dem Ergebnis, dass „[…]  der Text der von der Beklagten ausgeschriebenen Stelle, eine Benachteiligung des Klägers wegen seines Alters nicht vermuten lassen“.

Ernsthafte Bewerbung ist Schadensersatzanspruchvoraussetzung

Wichtige Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch gem. § 15 AGG ist eine ernsthafte Bewerbung. Dies lässt sich gut an folgendem Sachverhalt darstellen, den das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.10.2013, Az.: 21 Sa 1380/13) zu entscheiden hatte:

Hier bewarb sich ein Rechtsanwalt auf das Stellenangebot einer Wirtschaftskanzlei aus Berlin dem zu entnehmen war

„Wir suchen […] einen Rechtsanwalt (m/w) Vollzeit […] als Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung […].“

Auf diese Stelle bewarb sich ein promovierter (erfahrener) Kollege erfolglos. Er erhob dann Klage auf Entschädigung wegen der behaupteten Altersdiskriminierung und verlangte eine Entschädigung in Höhe von 60.000 €. Der Bewerber blieb aber auch in der Berufung erfolglos.

Das LAG sah zwar in der Formulierung „Berufsanfänger oder Kollegen mit 1-3 Jahren Berufserfahrung“ eine Altersdiskriminierung, wies die Klage jedoch ab, da der Kläger sich lediglich mit einer Kurzbewerbung beworben hatte und, so das LAG, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls davon auszugehen sei, dass es sich um keine ernsthafte Bewerbung handele, sondern diese nur deshalb erfolgt ist, um einen Entschädigungsanspruch zu erlangen “.

Der geneigte Leser kann sich mit Blick auf den Wortlaut der Bewerbung selber eine Meinung bilden, ob der Ansicht des LAG zugestimmt werden kann. Formuliert war die Bewerbung wie folgt:

„Ich bin seit 1988 hier in Regensburg als Rechtsanwalt tätig, jedoch im Prinzip örtlich ungebunden. Ich habe, wie aus den beigefügten Bewerbungsunterlagen ersichtlich, zwei Prädikatsexamen und bin darüber hinaus promoviert. Das Wirtschaftsrecht mit den von Ihnen genannten Teilbereichen kenne ich umfänglich aus meiner langjährigen beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt. Im Verlagswesen war ich sogar einige Jahre bei einer Tageszeitung angestellt. Ausbaufähige Englischkenntnisse sind selbstverständlich.“

Fazit

Es zeigt sich, dass gerade die konkrete Art der Formulierung und ihres Kontextes zu erheblichen Risiken führen kann, da das Ergebnis einer im schlimmsten Fall durch das Gericht vorzunehmenden Bewertung nicht kalkulier- und absehbar erscheint. Aus diesem Grund ist dringend anzuraten, Stellenangebote umfassend auf eine etwaige Diskriminierungsgefahr zu prüfen oder überprüfen zu lassen.

Urteil: Stellenangebot für „junges Team“ kann diskriminierend sein