Wie in jedem Jahr finden in den kommenden Wochen wieder zahlreiche Firmenweihnachtsfeiern statt. Da stellt sich eine spannende Frage: Verteilt der Arbeitgeber auf einer Weihnachtsfeier Geschenke an die anwesenden Mitarbeiter, haben dann auch die nicht anwesenden Kolleginnen und Kollegen einen Anspruch auf das Präsent? „Nein! Haben sie nicht“, Diese Ansicht vertritt zumindest das Arbeitsgericht Köln (Az.: 3 Ca 1819/13).

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Dem Arbeitgeber, ein Unternehmen mit ca. 100 Mitarbeitern, missfiel (so zumindest die Darstellung des Arbeitgebers) die geringe Beteiligung seiner Mitarbeiter an den jährlichen Betriebsfeiern. Aus diesem Grund überraschte er bei der Weihnachtsfeier 2012 seine Angestellten mit einer Geschenkaktion. Die rund 75 anwesenden Mitarbeiter bekamen dort jeweils ein iPad mini im Wert von ca. 400 € geschenkt. Die Kolleginnen und Kollegen, die nicht anwesend waren, gingen hingegen leer aus.

Unter Berufung auf den Allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz verlangte ein Mitarbeiter, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig erkrankt war, Gleichbehandlung von seinem Arbeitgeber. Der Angestellte wertete das iPad als Entgeltleistung für in der Vergangenheit erbrachte Leistungen durch den Arbeitgeber.

kein Anspruch auf iPad

Dieser Ansicht ist das Arbeitsgericht Köln nicht gefolgt und hat den geltend gemachten Anspruch zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts – und offensichtlich unbestrittenem Vortrag – hat der Arbeitgeber mit seinem Überraschungsgeschenk das freiwillige Engagement seiner Mitarbeiter außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei dieser Belohnung gerade nicht um eine Zuwendung, die mit einer Entgeltleistung (wie Lohn) zu vergleichen sei. Aus diesem Grund sei der Arbeitgeber bei derartigen Leistungen nicht zur Gleichbehandlung verpflichtet. Das mit der Geschenkaktion verfolgte Ziel, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren, rechtfertige eine derartige Ungleichbehandlung.

Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, ist hier bislang nicht bekannt.

Urteil: Weihnachtsgeschenke nur für die auf der Weihnachtsfeier Anwesenden?