Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden:
Der Kläger war seit 1992 bei dem beklagten Caritasverband als Sozialpädagoge beschäftigt. Nachdem der Kläger aus der katholischen Kirche ausgetreten war, kündigte der Caritasverband das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. Als Beweggründe nannte der Kläger die zahlreichen Missbrauchsfälle in katholischen Einrichtungen, die Vorgänge um die „Piusbruderschaft“ und die Karfreitagsliturgie, in der nach seiner Ansicht, eine antijudaische Tradition der katholischen Kirche zu Tage trete.
Die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR), auf die § 2 des Arbeitsvertrags verweist, enthalten im Allgemeinen Teil u.a. folgende Regelungen:
§ 4 Allgemeine Dienstpflichten
(1) Der Dienst in der katholischen Kirche fordert vom Dienstgeber und vom Mitarbeiter die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit unter Beachtung der Eigenart, die sich aus dem Auftrag der Kirche und ihrer besonderen Verfaßtheit ergibt.
(2) Bei der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben sind die allgemeinen und für einzelne Berufsgruppen erlassenen kirchlichen Gesetze und Vorschriften zu beachten.
(3) Der Dienst in der katholischen Kirche erfordert vom katholischen Mitarbeiter, dass er seine persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den übrigen Normen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung des nicht katholischen Mitarbeiters darf dem kirchlichen Charakter der Einrichtung, in der er tätig ist, nicht widersprechen.(4) …(5).
Die in erster Instanz am ArbG Mannheim erhobene Kündigungsschutzklage, ging nach Abweisung zur Berufung an das LAG Baden-Württemberg und nach Zurückweisung zur Revision zum BAG. Auch dort blieb der Kläger erfolglos.
Ansicht des BAG: Kündigung zu Recht
Der Austritt eines Mitarbeiters aus der katholischen Kirche, der Mitarbeiter einer von einem katholischen Caritasverband getragenen Kinderbetreuungsstätte ist, kann die Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen, so das BAG.
Nach Ansicht des BAG hat der Kläger hat durch seinen Austritt gegen seine arbeitsvertraglichen Loyalitätsobliegenheiten verstoßen. Aufgrund dessen war es dem beklagten Caritasverband nicht zumutbar, ihn als Sozialpädagogen weiterzubeschäftigen. Nach dem kirchlichen Selbstverständnis leistete der Kläger unmittelbar “Dienst am Menschen” und nahm damit am Sendungsauftrag der katholischen Kirche teil. Ihm fehlt infolge seines Kirchenaustritts nach dem Glaubensverständnis des Beklagten die Eignung für eine Weiterbeschäftigung im Rahmen der Dienstgemeinschaft.
Zwar hat auch die Glaubens- und Gewissensfreiheit des Klägers ein hohes Gewicht, sie musste hier aber, nach Ansicht des BAG, hinter das Selbstbestimmungsrecht des Beklagten zurücktreten. Dieser kann im vorliegenden Fall von den staatlichen Gerichten nicht gezwungen werden, im verkündigungsnahen Bereich einen Mitarbeiter weiterzubeschäftigen, der nicht nur in einem einzelnen Punkt den kirchlichen Loyalitätsanforderungen nicht gerecht geworden ist, sondern sich insgesamt von der katholischen Glaubensgemeinschaft losgesagt hat. Beschäftigungsdauer und Lebensalter des Klägers fielen demgegenüber im Ergebnis nicht ins Gewicht. Für Sozialpädagogen gibt es zudem auch außerhalb der katholischen Kirche und ihrer Einrichtungen Beschäftigungsmöglichkeiten.
Keine Diskriminierung des Klägers wegen (k)einer Religion
Der Kläger wird durch die Kündigung nicht i.S.d. AGG diskriminiert. Die Ungleichbehandlung wegen seiner Religion ist nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 AGG gerechtfertigt.