Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.04.2013 – 2 AZR 579/12) hatte folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Der Kläger war seit 1992 bei dem beklagten Caritasverband als Sozialpädagoge beschäftigt. Nachdem der Kläger aus der katholischen Kirche ausgetreten war, kündigte der Caritasverband das Arbeitsverhältnis