Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 wird es das sogenannte ElterngeldPlus geben. Durch dessen Einführung soll es Müttern und Vätern leichter gemacht werden, Elterngeld und Teilzeitarbeit zu kombinieren. Auch Selbstständige, die früher in den Job zurückkehren möchten oder nachlaufende Einnahmen haben, soll das ElterngeldPlus eine attraktive Unterstützung bieten.
Das Elterngeld
Elterngeld ist eine Transferzahlung des Staates für Familien mit kleinen Kindern. Es ist in erster Linie als Entgeltersatzleistung ausgestaltet und unterstützt Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage. Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall auf, wenn Eltern nach der Geburt für ihr Kind da sein wollen und ihre berufliche Arbeit unterbrechen oder einschränken müssen. Es stellt somit eine wichtige Unterstützung für Familien nach der Geburt des Kindes da. Die Zahlung orientiert sich am laufenden durchschnittlichen monatlich verfügbaren Erwerbseinkommen, welches der betreuende Elternteil im Jahr vor der Geburt hatte. Es beträgt mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat.
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil muss mindestens zwei und kann höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen. Eine Verlängerung um acht Wochen ist möglich, wenn sich auch der andere Elternteil an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können die vollen 14 Monate Elterngeld allein in Anspruch nehmen.
Was ist der Unterschied zum normalen Elterngeld?
Der erste Unterschied zum „normalen“ Elterngeld ist, dass Eltern, die zeitgleich in Teilzeit gehen (mindestens vier Monate, parallel und zwischen 25 bis 30 Wochenstunden), jeweils vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate erhalten. Auch Alleinerziehende können den Partnerschaftsbonus für sich nutzen und die Zahl der ElterngeldPlus-Monate deutlich erweitern.
Das ElterngeldPlus berechnet sich wie das Elterngeld, beträgt aber maximal die Hälfte des Elterngeldbetrags, der den Eltern ohne Teilzeiteinkommen nach der Geburt zustünde. Zudem wird es für den doppelten Zeitraum gezahlt: Ein Elterngeldmonat wird also zu zwei Monaten ElterngeldPlus.
Unverändert bleibt, dass beide Elternteile (insgesamt) 36 Monate unbezahlte Auszeit vom Job nehmen können. Von den 36 Monaten können nun 24, statt wie bisher, 12 Monate zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes genommen werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Zudem kann die Elternzeit nun in drei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden.
Der Kündigungsschutz während der Elternzeit, auch während der Tätigkeit in Teilzeit gemäß § 18 BEEG, bleibt natürlich unverändert bestehen. Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur ausnahmsweise und in besonderen Fällen kündigen. Hierzu benötigt der Arbeitgeber eine Zulässigkeitserklärung durch die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde.
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