Wer nach einer Abmahnung in einer Unterlassungserklärung verspricht, bestimmte Inhalte einer Website nicht mehr im Internet zur Verfügung zu stellen, muss anschließend mindestens bei Google prüfen, ob die betroffenen Inhalte tatsächlich aus dem Cache der Suchmaschine entfernt wurden.
Zum Sachverhalt
Die Klägerin hatte den Beklagten (einen Verein) im März 2013 abgemahnt, da dieser auf seiner Webseite eine Ferienwohnung der Klägerin mit Bild beworben hatte, obwohl die Klägerin weder Vereinsmitglied war noch ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Beklagten anbieten wollte. Der Beklagte gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung ab, mit der er sich verpflichtete es ab sofort zu unterlassen
„[…] die Ferienwohnung/en der Gläubigerin wie nachstehend dargestellt zu bewerben und dadurch den Eindruck zu vermitteln, die Gläubigerin sei Vereinsmitglied und biete ihre Vermietungsobjekte über die Internetpräsenz des Schuldners zu Vermietungszwecken an:“
Als konkrete Verletzungshandlung war der Unterlassungserklärung ein Lichtbild beigefügt, das ein mehrstöckiges Apartmentgebäude zeigt. Für den Fall eines Verstoßes gegen das Unterlassungsversprechen vereinbarten die Parteien eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 Euro.
In der Folgezeit stellte die Vermieterin fest, dass die Ferienwohnung nach wie vor auf der Website des Beklagten zu finden war – unter Angabe der Adressdaten und einem Hinweis auf den Stadtteil, jedoch ohne Lichtbild. Dies wies die Vermieterin durch einen Screenshot von Oktober 2014 nach und verlangte von der Beklagten, entsprechend der Unterlassungserklärung, die verwirkte Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 €. Der abgemahnte Verein sah die Vertragsstrafe nicht als verwirkt an, weil bei der zweiten Handlung kein Lichtbild des Objektes verwendet worden war. Die Abmahnende erhob entsprechend Klage.
Die Entscheidung
Die Gerichte folgten der Argumentation des Beklagten auch in der Berufungsinstanz (OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015, 13 U 58/14) nicht. Sie sahen in der Handlung des Beklagten zumindest eine sogenannte „kerngleiche Verletzungshandlung“, die ausreichend ist, um eine Verletzung des Unterlassungsversprechens anzunehmen. Da es auf der Internetseite des Beklagten um die Vermittlung von Ferienwohnungen gehe, könnten die Nutzer der Website allein aufgrund der Angeben über die Klägerin zu dem Schluss gelangen, die Klägerin biete eine Ferienwohnung im Stadtteil S. an und bediene sich dabei der Vermittlung des Beklagten.
Ausschlaggebend für das Scheitern des Beklagten war, dass er nicht alles erforderliche getan hatte, um einen Verstoß auszuschließen. Nach gängiger Rechtsprechung muss ein Unterlassungsschuldner jedoch genau dies nachweisen. Der Beklagte hatte nur vorgetragen, dass der Zeuge K. die Daten der Klägerin von der Webseite entfernt und gelöscht hatte. Nach Ansicht des OLG Celle hätte es aber auch dazu gehört,
„nicht nur die betroffenen Inhalte durch Änderung oder Löschung der Webseite zu entfernen, sondern auch die Abrufbarkeit wenigstens über Google als die am häufigsten genutzte Suchmaschine im Internet auszuschließen.“
Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung muss also mindestens dafür Sorge tragen, dass die Ergebnisse aus dem Cache von Google (als der am häufigsten genutzten Suchmaschine) entfernt werden, z.B. in dem er einen Antrag auf Löschung im Cache bzw. auf Entfernung der von der Website bereits gelöschten Inhalte stellt. Dieser Pflicht ist der Beklagte beschriebenen Sachverhalt nicht ausreichend nachgekommen.
Auf die Frage, ob auch weitere Suchmaschinen von dem Beklagten hätten kontrolliert werden müssen, kam es im entschiedenen Fall nicht (mehr) an, da der Beklagte bereits die Abfrage bei Google unterlassen hatte. In der Rechtsprechung dürfte diese Frage aber wohl bejaht werden, soweit die Tätigkeit zumutbar ist. Davon muss in der Regel wohl ausgegangen werden (das Verfahren ist verhältnismäßig einfach), sodass neben Google nach meiner Ansicht zumindest auch die Suchmaschine von Microsoft Bing kontrolliert werden sollte.
Fazit
Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, sollte sicherstellen, dass die beanstandeten Handlungen oder Verhaltensweisen ab Zugang der Erklärung auch tatsächlich nicht mehr vorgenommen werden. Dabei sind die Eigenarten des jeweiligen Mediums und dessen Abrufbarkeit zu beachten. Dazu gehört auch, dass Inhalte nicht nur von der eigenen Website, sondern auch aus dem Cache der Suchmaschinen – dem „Gedächtnis des Internets“ – entfernt werden. Die Tatsache, dass die Löschung von Inhalten heutzutage problemlos und ohne unzumutbaren Aufwand beantragt werden kann, macht dies besonders notwendig.