Alle tun es: Abends oder am Wochenende, zu Hause oder unterwegs im Zug, auf dem Fernseher, Laptop, Tablett oder Smartphone. Nach Feierabend noch mal schnell in die Videothek? Die Zeiten sind vorbei! Wer sich aktuelle Filme und TV-Serien in, teilweise hervorragender Qualität anschauen möchte, muss sich heute nur noch im Internet auskennen. Möglich machen das die zahlreichen Streamingportale, die nahezu unerschöpfliche, immer akutelle Quellen für Filme und Serien bereitstellen.Doch wie ist das Streamen von Filmen und Serien über Portale, wie z.B. kinox.to, eigentlich aus rechtlicher Sicht zu bewerten? Eine Frage zu der es noch wenige Antworten gibt. Zumindest das LG Köln (Beschluss vom 24.01.2014 209 O 188/13) hat in einem Beschluss nun seine Ansicht zu einer, das Streaming betreffenden, Teilfrage geäußert.
Was ist Streaming?
Zunächst zum Technischen: Mit dem Begriff Streaming bezeichnet man den Vorgang des Empfangens und gleichzeitigen Wiedergebens von Audio- und Videodaten aus einem Netzwerk, wie dem Internet. Übertragene („gestreamte“) Inhalte werden als Livestream oder kurz Stream bezeichnet (Quelle: Wikipedia). Im Gegensatz zum Download ist das Ziel beim Streaming jedoch nicht, eine (wiederverwendbare) Kopie der Medien beim Nutzer anzulegen, sondern die Medien direkt anzuzeigen und wiederzugeben. Nach Beendigung der Wiedergabe werden die Daten verworfen. Aus diesem Grund werden beim Streaming die Daten grundsätzlich nicht dauerhaft auf dem Gerät des Nutzers gespeichert, sondern nur vorübergehend in einem temporären Speicher (Cache). Es wird gerade keine erneut abspielbare Kopie angelegt wie beim Download.
So manch einer mag nun behaupteten, dass sich genau in solchen Sachverhalten zeigt, dass das deutsche Urheberrecht für Verfahren wie das Streaming nicht ausreichend bzw. dem aktuellen technischen Stand entsprechend ist. Doch kann man auch genau entgegengesetzt argumentieren, denn auch dem Streaming vergleichbare Sachverhalte sind im UrhG geregelt. So regelt z.B. § 44a UrhG die Zulässigkeit von nur vorübergehenden (nicht dauerhaften) Vervielfältigungshandlungen, wie dem Streaming.
§ 44a Nr.2 UrhG
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder
2. eine rechtmäßige Nutzung
eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.
Wendet man diesen Paragraphen auf das Streaming von Filmen und TV-Serien an, kann man, wie das LG Köln, zu dem Ergebnis kommen, dass das bloße Streaming einer Video-Datei für denjenigen, der sich den Stream anschaut, noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts darstellt. Dies kann man im ersten Schritt z.B. mit dem Argument begründen, dass beim Streaming bereits keine unerlaubte, weil nur vorübergehende, Vervielfältigungshandlung stattfindet.
rechtmäßige Nutzung des gestreamten Werkes?
Eine solche, nur vorübergehende, Vervielfältigungshandlung ist aber, gem. § 44a UrhG nur zulässig, wenn ihr Zweck ist eine rechtmäßige Nutzung des Werkes zu ermöglichen.
Und genau hier stellt sich die alles entscheidende Frage: Erfolgt die (private) unentgeltliche nur vorübergehende Vervielfältigung des geschützten Werkes beim Streaming um es rechtmäßig zu nutzen?
Fragen bleiben offen
Aus meiner Sicht dürfte dies insbesondere beim Streaming aktueller TV-Serien und Filme eher zu verneinen sein. Zu dieser Frage hat sich das LG Köln aufgrund des zu entscheidenden Sachverhaltes (leider) nicht zu äußern, da die bereits nicht schlüssig vorgetragen war, was denn konkret Inhalt der abgerufenen Streams gewesen war. Das LG Köln brauchte sich daher nur dahingehend äußern, dass das Streaming nicht grundsätzlich eine unzulässige vorübergehende Vervielfältigungshandlung sein muss. Die entscheidende(n) Frage(n) bleiber daher weiter offen.
Fazit
Sollte das bloße Ansehen von Streams der angesprochenen Portale nicht gem. § 44a UrhG als zulässige Vervielfältigungshandlung zu bewerten sein, ist davon auszugehen, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Dem Rechteinhaber kann dann, gem. § 97 UrhG, ein Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen den Verletzenden zustehen. Dieser dürfte dann durchsetzbar sein, wenn es dem Rechteinhaber in zulässiger Weise gelingt, die Urheberrechtsverletzung zu beweisen.