Hat der Arbeitgeber bei Aussprache der Kündigung bereits keine Kenntnis von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin, kann diese keine Handlung darstellen, die die Arbeitnehmerin aufgrund ihres Geschlechtes diskriminiert. Die Arbeitnehmerin kann dann auch nicht erfolgreich Ansprüche auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts geltend machen. So entschied das BAG mit Urteil vom 17.10.2013 (Az.: 8 AZR 742/12). Die Klägerin blieb damit auch in der Revisionsinstanz erfolglos. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte (Arbeitgeberin) kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin fristgemäß innerhalb der Probezeit. Binnen einer Woche machte die Klägerin, mit entsprechender ärztlicher Bescheinigung, geltend bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Da die Beklagte weder erklärte aus der Kündigung keine Rechte mehr geltend machen zu wollen, noch eine einvernehmliche Lösung zu finden war, erhob die Klägerin Kündigungsschutzzklage zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung und verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts.
Bzgl. der offensichtlich unwirksamen Kündigung erklärte die Beklagte nach Wochen die „Rücknahme der Kündigung“, sodass innerhalb der Instanzen nur noch über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zu entscheiden war.
keine Diskriminierung mangels Kenntnis der Schwangerschaft
Dieser steht der Klägerin, wie das BAG nachvollziehbar begründete, nicht zu. Nach Ansicht des BAG kann die ausgesprochene Kündigung schon deswegen keine Benachteiligung der Klägerin aufgrund ihres Geschlechts darstellen, weil der Arbeitgeber bei Aussprache der Kündigung keine Information oder Kenntnis von der Schwangerschaft der Klägerin hatte. Dies wäre jedoch für eine (absichtliche) Diskriminierungshandlung notwendig. Die schriftliche Begründung des Urteils liegt noch nicht vor.
Quelle: Pressemitteilung des BAG