Das LAG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 13.03.2013, 8 Sa 534/12) vertritt die Ansicht, dass es einem Arbeitgeber zumutbar ist, für die durch Äußerung des Teilzeitverlangens eines Arbeitnehmers verringerte wöchentliche Arbeitszeit von 40 auf 30 Stunden und die dadurch entstehende Lücke im