Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Urteil vom 14.03.2013, 16 Sa 763/12) stellt, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zum Inhalt des Urlaubsanspruchs, die Freistellung des Arbeitnehmers unter Anrechnung auf Urlaubsansprüche nach einer außerordentlichen fristlosen Kündigung keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs