Auch wenn es für viele Arbeitgeber oft ärgerlich oder nicht nachvollziehbar ist: Quantitativ ungenügende und qualitativ schlechte Arbeitsleistungen rechtfertigen grundsätzlich keine außerordentliche Kündigung, sondern zunächst nur eine Abmahnung. Dies ist vom LAG Schleswig-Holstein noch einmal ausdrücklich hervorgehoben worden.