Anfang Januar hat der BGH mit einer Pressemitteilung zum sog. „Bearshare“-Fall (Urteil v. 08.01.2014, Az.: I ZR 169/12) viel Wirbel in der Abmahnungs- und Anti-Abmahnungs-Scene ausgelöst. Der BGH hatte in dem Verfahren entschieden, dass der Anschlussinhaber nicht für die durch
Ende des fliegenden Gerichtsstandes bei (Filesharing-)Abmahnungen?
Aktuell ergeht an den üblichen Amtsgerichten, an denen die bekannten Abmahnkanzleien versuchen Ansprüche auf Schadenersatz und Erstattung der Rechtsverfolgungskosten einzuklagen, eine Vielzahl von Hinweisbeschlüssen, die ein Ende des sog. fliegenden Gerichtsstandes im Bereich der (Filesharing-)Abmahnungen andeuten.