Verschiedene Experten sehen in den Bereichen Ehrenamt, Praktika und im Bereich der Kontrolle der Aufzeichnungspflichten Korrekturbedarf beim Mindestlohn.
Die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns hat sich vor allem für Beschäftigte unterer Lohngruppen positiv ausgewirkt. Dennoch sehen Experten Nachbesserungsbedarf am seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz. Das machte eine Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 14.03.2016 zu einem Antrag (BT-Drs. 18/4183) der Linksfraktion deutlich, in dem diese ebenfalls Korrekturen am Mindestlohngesetz fordert.
Vorschläge zu möglichen Korrekturen kamen dabei aus verschiedenen Richtungen. So kritisierte Roland Wolf von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) unter anderem die Regelungen zum Ehrenamt als Fehler. Das Ehrenamt sei kein Arbeitsverhältnis. Hier sei eine Regelung geschaffen worden, die man nicht hätte regeln müssen, so Wolf. Auch Praktika sollten nach Auffassung der BDA nicht als Arbeitsverhältnis definiert werden. „Man hat sie künstlich hinein definiert und nun gibt es in der Praxis zahlreiche Probleme, weil niemand genau sagen kann, was ein Pflichtpraktikum ist“, sagte Wolf. Die BDA forderte in ihrer Stellungnahme, Pflichtpraktika generell von der Mindestlohnpflicht auszunehmen und freiwillige Praktika für zwölf Monate vom Mindestlohn zu befreien.
Die Frage der Abgrenzung von Ehrenämtern und regulären Arbeitsverhältnissen bezeichneten auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) und ein für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zuständiger Mitarbeiter im Bundesfinanzministerium (BMF) als klarstellungswürdig. Dies sei nötig, aber nicht im Mindestlohngesetz, sondern im Bürgerlichen Gesetzbuch, sagte DGB-Vertreterin Claudia Falk. Die Frage der Abgrenzung sei seit jeher ein Problem und eine Prüfung im Einzelfall nötig, fügte Julian Würtenberger vom BMF an.
Micha Heilmann, Leiter der Rechtsabteilung der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), nannte als größte Probleme in der Praxis die Aufzeichnung der Arbeitszeiten und forderte in diesem Zusammenhang mehr Kontrollen. Ferner gebe es bei der Anrechnung von Zulagen und der Abgrenzung von Ehrenämtern noch große Unsicherheiten. „Die Erfassung der Arbeitszeit ist das A und O der Einhaltung des Mindestlohns. Wir brauchen aber auch eine klare Definition, was Arbeitszeiten sind, also ob Bereitschaftszeiten dazu gehören“, betonte Heilmann. Auch Dieter Dewes, Bundesvorsitzender des BDZ Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft, registrierte als gröbste Verstöße gegen das Gesetz Verstöße in der Stundenaufzeichnung. Er plädierte darüber hinaus dafür, nicht noch mehr Ausnahmetatbestände zu schaffen, da dies die Arbeit der Kollegen vor Ort zusätzlich erschwere. Um eine gewisse Kontrolldichte zu erreichen, bräuchte man mindestens 2.500 zusätzliche Mitarbeiter in der Finanzkontrolle Schwarzarbeit, rechnete Dewes vor.
Marc Amlinger, Soziologe am Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, führte aus, dass bisher vom Mindestlohngesetz vor allem Beschäftigte der unteren Lohngruppen profitiert hätten und dies vor allem im Osten Deutschlands überdurchschnittlich. Zuwächse habe es vor allem bei ungelernten Arbeitskräften gegeben. Amlinger plädiert in seiner Stellungnahme dafür, ein Verbandsklagerecht einzuführen, um gegen Verstöße gegen das Mindestlohngesetz effektiv vorzugehen.
Quelle: Deutscher Bundestag; hib Nr. 154 vom 14.03.2016