Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub geht nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers unter. Sollten einzelne Staaten abweichende Rechtsvorschriften erlassen haben oder sollten sich in Mitgliedsstaaten andere Gepflogenheiten entwickelt haben, steht diesen das europäische Recht, konkret die Richtlinie über die Arbeitszeitgestaltung,